Rz. 211

Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person i.S.v. H 36 Teil III KStH 2004 beinhaltet keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter,[412] wohl aber kommt eine steuerbare Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht.[413] Wirkt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bei dem Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mit, beruht die Vorteilsgewährung an die nahestehende Person auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Insoweit finden die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung Anwendung. In diesem Verhältnis ist daher kein Raum mehr für eine (zusätzliche) Schenkung.[414] Entsprechende Fallkonstellationen kommen häufig auch innerhalb von Konzernen in Betracht, z.B. bei zinslosen Darlehen zwischen Schwestergesellschaften.[415] Verdeckte Gewinnausschüttungen an eine nahestehende Person können daher nicht nur ertragsteuerliche Belastungen für den Gesellschafter nach sich ziehen, sondern auch eine Schenkungsteuerbelastung bei der nahestehenden Person bewirken (steuerliche Doppelbelastung).[416]

 

Beispiel

Vater V ist alleiniger Gesellschafter der Y-GmbH. Sohn S ist Fremdgeschäftsführer und erhält eine Vergütung, von der V und S wissen, dass diese überhöht ist. Neben der ertragsteuerlichen verdeckten Gewinnausschüttung durch die Y-GmbH an V (einkommenserhöhende Hinzurechnung des überhöhten Gehaltsteils) kommt zusätzlich eine freigebige Zuwendung des V an S in Höhe der überhöhten Vergütung in Betracht je nach Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen untereinander.

[412] BFH v. 13.9.2017 – II R 42/16, ZEV 2018, 102 und – II R 32/16, DStRE 2018, 227. Zum Begriff des "Nahestehens" siehe auch R E 7.5 (7) S. 5 ErbStR 2019.
[413] R E Abs. 7 ErbStR 2019; BFH v. 7.11.2007 – II R 28/06, BStBl II 2008, 258 für eine steuerpflichtige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person und BFH v. 13.9.2017 – II R 42/16, ZEV 2018, 102 unter Hinweis auf die vertragliche Ausgestaltung im Verhältnis Gesellschafter und nahestehender Person (Schenkung, Darlehen, Kaufvertrag usw.); Meincke/Hannes/Holtz, § 7 Rn 80; Zimmermann, DB 2005, 1650.
[414] BFH v. 13.9.2017 – II R 42/16, ZEV 2018, 102 und – II R 32/16, DStRE 2018, 227.
[415] Wälzholz, GmbH-StB 2011, 340, 343.
[416] Differenzierend Götz, ZEV 2008, 156; nach Ansicht der Finanzverwaltung soll nur ausnahmsweise eine freigebige Zuwendung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person ausscheiden, R E 7.5 (7) S. 8 ErbStR 2019.

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