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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / B. Tatbestand

Dr. Hanspeter Daragan
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I. Anwendungsbereich

 

Rz. 7

Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 1 BewG jeder Bewertung zugrunde zu legen, soweit nichts anders vorgeschrieben ist.

 

Rz. 8

Ob etwas anderes vorgeschrieben ist, ergibt sich in erster Linie aus den Einzelsteuergesetzen. So muss die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert erfolgen. Manchmal muss der für den Rechtsvorgänger maßgebende Steuerwert fortgeführt werden, so beim unentgeltlichen Erwerb eines Betriebs (§ 6 Abs. 3 EStG).

 

Rz. 9

Für die Erbschaftsteuer hat das BVerfG den gemeinen Wert als verfassungsrechtlich verbindlichen Wert festgeschrieben.[6] Dem ist der Gesetzgeber gefolgt, auch wenn sich hin und wieder Zweifel einstellen, ob er sich durchweg daran gehalten hat.

[6] BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 = BStBl II 2007, 192, Rn 101, 104, 109 f.

II. Bewertungsgegenstand

 

Rz. 10

Als Ausnahme (vgl. dazu § 2 Abs. 3 BewG) zu § 2 Abs. 1 BewG ist Bewertungsgegenstand nicht eine wirtschaftliche Einheit, sondern ein Wirtschaftsgut (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG). Denn die gesetzliche Regelung orientiert sich am Normalfall: Im täglichen Leben werden Vermögensgegenstände gleich Wirtschaftsgüter gehandelt und nicht wirtschaftliche Einheiten.

III. Schätzung des gemeinen Werts

 

Rz. 11

§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG sagt, der gemeine Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die Verwendung des Irrealis erhellt, dass der Kaufpreis gesucht wird, der bei einer fiktiven Veräußerung erzielt würde. Es wird also so getan, als ob der Erwerber in der gleichen logischen Sekunde, in der sein Erwerb sich ereignet, das erworbene Wirtschaftsgut veräußert hätte.

 

Rz. 12

Dieser fiktive Kaufpreis muss immer geschätzt werden, nicht nur dann, wenn es keine Vergleichspreise gibt. Denn vorbehaltl...

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