I. Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Nr. 1
Rz. 5
Das Inlandsvermögen umfasst insbesondere das innerhalb der Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen beschränkt Steuerpflichtiger. Bereits ein einziges im Inland belegenes LuF-Grundstück kann eine inländische LuF-Betriebsstätte darstellen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die geografische Lage, ein ggf. abweichender Sitz der geschäftlichen Leitung spielt indes keine Rolle. Ebenso ist es unerheblich, ob das entsprechende Vermögen selbst bewirtschaftet wird, verpachtet oder anderweitig zur Nutzung an Dritte überlassen ist. Soweit Inventarstücke einem Nutzungsberechtigten, nicht aber dem Grundstückseigentümer gehören, sind diese auszuscheiden; zum Inlandsvermögen gehört dann nur der Verpächterteil.
Erstrecken sich die landwirtschaftlichen Flächen sowohl auf das In- als auch auf das Ausland, sind nur die im Inland belegenen Teile als Inlandsvermögen anzusehen. Die Werte sind ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln bzw. aufzuteilen (§ 162 AO).
II. Inländisches Grundvermögen, Nr. 2
Rz. 6
Auch beim inländischen Grundvermögen bildet die geografische Belegenheit das entscheidende Abgrenzungskriterium. Zum Grundvermögen rechnen neben unbebauten und bebauten Grundstücken auch Erbbaurechte, Grundstücke im Zustand der Bebauung, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie das Wohnungseigentum, das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht. Ist der beschränkt Steuerpflichtige Miteigentümer eines inländischen Grundstücks oder an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt, zählt der auf ihn entfallende Anteil an dem von der Gemeinschaft gehaltenen inländischen Grundbesitz zum Inlandsvermögen. Umfasst das Gemeinschaftsvermögen neben Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG auch Auslandsvermögen, beispielsweise ausländischen Grundbesitz, ist dieser bei der Ermittlung des Umfangs des Inlandsvermögens des beschränkt Steuerpflichtigen außer Betracht zu lassen. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch bei der Betrachtung inländischer geschlossener – nicht gewerblicher – Immobilienfonds, an denen beschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind. Soweit – wie meistens – solche Fonds als transparent gelten, ist jedoch zu beachten, dass die vom Fonds gehaltenen Wirtschaftsgüter nur insoweit Inlandsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen darstellen können, wie es sich hierbei jeweils um Gegenstände i.S.v. § 121 BewG handelt. Hierzu gehören regelmäßig nicht (einfache) Kapitalforderungen.
Rz. 7
Nicht zum Grundvermögen i.S.v. § 121 Nr. 2 BewG gehört der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks, beispielsweise ein entsprechender (noch nicht erfüllter) Vermächtnisanspruch. Soweit jedoch das inländische Grundstück dem beschränkt Steuerpflichtigen als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist, wird es auch als Inlandsvermögen erfasst.
III. Inländisches Betriebsvermögen, Nr. 3
1. Allgemeines
Rz. 8
Zum Inlandsvermögen zählt auch das inländische Betriebsvermögen. Hierzu gehört gem. § 121 Nr. 3 S. 2 BewG solches Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. In Betracht kommen hier sowohl Teile von ausländischen Gewerbebetrieben (soweit eine Betriebsstätte vorliegt) als auch selbstständige inländische Gewerbebetriebe. Umfasst das Vermögen des beschränkt Steuerpflichtigen mehrere inländische Gewerbebetriebe, ist für jeden getrennt ein Stichtagswert festzustellen. Die Summe der Stichtagswerte bildet das zum Inlandsvermögen gehörende Betriebsvermögen.
Das inländische Betriebsvermögen muss nicht unmittelbar gehalten werden. Es kann auch in der Beteiligung an einer inländischen (gewerblichen) Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) bestehen.
Rz. 9
Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Inlandsvermögen ist die Existenz eines Gewerbebetriebs, der wenigstens eine Betriebsstätte im Bundesgebiet umfasst oder für den ein ständiger Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland bestellt ist. Die Definition des Begriffs...