Rz. 10
Der Katalog des § 151 Abs. 1 S. 1 BewG ist abschließend. Insoweit der Vermögenswert dort nicht enthalten ist, hat die Erbschaftsteuerstelle in eigener Zuständigkeit den Wert zu ermitteln und als unselbstständige Besteuerungsgrundlage in die Besteuerung einfließen zu lassen (z.B. Wert von Kunstgegenständen, Wert der Hausratsgegenstände). Über den Wortlaut hinaus sind einige verwandte Konstellationen entsprechend § 151 Abs. 1 S. 1 BewG zu behandeln.
Werden die in § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BewG genannten Werte für den Erblasser treuhänderisch gehalten, so ist streng genommen der Herausgabeanspruch gegen den Treunehmer der erworbene Vermögenswert und eine Feststellung nach dem Wortlaut des § 151 BewG nicht zulässig. Da wirtschaftlich allerdings der Treugeber als Eigentümer des Gegenstandes anzusehen ist (§ 39 Abs. 2 AO), soll in Fällen treuhänderisch gehaltenen Vermögens gleichwohl eine Feststellung durchzuführen sein. Dies ist für die Frage, ob treuhänderisch gehaltenes Betriebsvermögen für den Treugeber nach §§ 13a bis 13c ErbStG verschont werden kann, von großer Bedeutung.
Ist ein Vermögenswert in § 151 Abs. 1 S. 1 BewG genannt, so kann ein Feststellungsverfahren gleichwohl unterbleiben, wenn der Wert keine Bedeutung für die Besteuerung hat. Ob das Feststellungs- für das Besteuerungsverfahren von Bedeutung ist, befindet das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (bzw. in Fällen eines mehrstufigen Feststellungsverfahrens das nächsthöhere Finanzamt) mit gegenüber dem Feststellungsfinanzamt bindender Wirkung. Anderenfalls fordert das für die Feststellung zuständige Finanzamt unter Benennung des Erbschaftsteuerfinanzamtes und des Erblassers oder Schenkers zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Betriebsfinanzamt von einem anderen Betriebsfinanzamt zur Feststellung aufgefordert wird (sog. mehrstufige Beteiligungsverhältnisse). So soll sichergestellt werden, dass z.B. in Fällen gemischt genutzter Grundstücke das Lagefinanzamt den Grundbesitzwert sowohl dem Betriebsfinanzamt für den betrieblich genutzten Anteil als auch der Erbschaftsteuerstelle für den privat genutzten Anteil zuleiten kann. Vergleichbares gilt, wenn vermögensverwaltende Gesellschaften im Gesamthandsvermögen Grundstücke oder nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten, da in diesen Fällen die Vermögensgegenstände anteilig auf der Ebene der Gesellschafter zugerechnet werden (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG).
I. Grundbesitzwerte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
Rz. 11
Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Flächen i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG fallen ebenfalls unter den Grundstücksbegriff. Gebäude auf fremdem Grund (§ 70 Abs. 3 BewG), Erbbaurechte (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG) sowie Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG sind gem. §§ 68 Abs. 1 Nr. 3, 70, 157 Abs. 3 BewG als Grundbesitzwerte anzusehen. Ein das Feststellungsverfahren auslösender Rechtserwerb wird regelmäßig nur dann zu bejahen sein, wenn unmittelbar auf das dingliche Recht eingewirkt wird. Allerdings ist auch in Fällen mittelbarer Grundstücksschenkung (zweckgebundene Vermögenszuwendung für einen Grundstückserwerb) eine Bewertung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung reicht es auch aus, wenn der Erblasser einem der Miterben nur einen Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes gegenüber den übrigen Miterben zuwendet. Dies ist der Fall, wenn anstelle der Übertragung des Betriebes inklusive darin enthaltener Flächen ein Vermächtnis des Inhaltes ausgebracht wird, dass der Miterbe ein Übernahmerecht gegenüber den übrigen Miterben hat, wenn er zur Führung des Hofes bereit ist.
Das Erbbaurecht zählt ebenfalls gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG zum gesondert zu bewertenden Grundvermögen. Das belastete Grundstück und die Belastung sind nach § 192 BewG als gesonderte wirtschaftliche Einheiten anzusehen, die auch jeweils gesondert für Erbbaurecht nach § 193 BewG und für das belastete Grundstück nach § 194 BewG zum Zwecke der Bewertung des Grundstückes festzustellen sind. Aus diesem Grund wurden dem Erbbaurechtsberechtigten gesonderte Erklärungspflichten zu den ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen in § 153 Abs. 2 S. 3 und 4 BewG auferlegt. Eine Berücksichtigung der Belastung auf der Besteuerungsebene ist damit ausgeschlossen.
Der Erwerb sonstiger dinglicher Rechte, wie z.B. das Nießbrauchsrecht gem. § 1030 BGB, das Wohnrecht gem. § 1093 BGB oder das Vorkaufsrecht gem. § 1094 BGB, machen bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2008 keine gesonder...