I. Absatz 1
Rz. 5
§ 265 Abs. 1 BewG gibt den Anwendungsstand nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wieder. Diese Änderungen sind auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 anzuwenden. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die das Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG betreffen, insbesondere die Erweiterung der Beteiligteneigenschaft.
Im Übrigen gilt Folgendes: Auf erbschaftsteuerliche Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht, ist das Bewertungsgesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) anwendbar. Die Anwendung des BewG in der Fassung des ErbStRG einschl. der rein redaktionellen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010 setzt einen Erwerb voraus, für den der Bewertungsstichtag nach dem 31.12.2008 liegt. Bewertungsstichtag ist nach § 11 ErbStG der Tag, an dem die Steuer für den Erwerb entsteht.
Für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 GrEStG) sind die Vorschriften zur Grundbesitzbewertung ab 2009 (d.h. in denen der Erwerbsvorgang nach dem 31.12.2008 verwirklicht worden ist) ebenso wie bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer die §§ 157–198 BewG (in der jeweils im Besteuerungszeitpunkt geltenden aktuellen Fassung) in allen Fällen anzuwenden.
Für die Grundsteuer gilt neues Recht, zur Anwendung siehe § 266 BewG.
Rz. 6
In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger für einen Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 gem. Art. 3 ErbStRG die Anwendung des neuen Rechts wirksam beantragt hat, gelten für die Wertermittlung nach §§ 10–12 ErbStG – sozusagen rückwirkend – die gesetzlichen Vorschriften des BewG i.d.F. des ErbStRG v. 24.12.2008. Die Steuerpflichtigen mussten dazu, z.B. für eine rückwirkende Unternehmensbewertung, die erforderlichen Angaben/Erklärungen machen. Siehe noch Kommentierung Anhang zu § 37 ErbStG.
II. Fortgeltende Berechnungsvorschriften (Abs. 2)
Rz. 7
Nach dem durch das ErbStRG unverändert gebliebenen Abs. 2 (des davor einschlägigen § 151 BewG) gelten für die Einheitsbewertung bei der Land- und Forstwirtschaft bestimmte im Gesetz in DM angegebene Beträge für pauschale Bewertungen, z.B. Hektarwert für Geringstland nach § 44 BewG, Vergleichszahlen für das vergleichende Ertragswertverfahren in den neuen Bundesländer (§ 125 BewG) auch nach Euro-Umstellung fort. Nach § 30 BewG sind die in DM ermittelten Einheitswerte nach Abrundung auf volle 100 DM nach unten in EUR umzurechnen und dann auf volle EUR zu runden.
III. Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung anderer steuerlicher Vorschriften (Abs. 3 und 4)
Rz. 8
Das BewG ist durch Artikel 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung anderer steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011 geändert worden. Hierbei handelt es sich Vorschriften, die die Grundbesitzbewertung betreffen. Grundsätzlich sind die Änderungen einen Tag nach Verkündung des BeitrRLUmsG (ab 14.12.2012) anzuwenden (Abs. 3). Die besonderen Anwendungsvorschrift in § 205 Abs. 4 BewG regelt davon abweichend aus Praktikabilitätsgründen für Anlage 1 (zu § 51 BewG) und Anlage 19 (zu § 169 BewG) jeweils Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten und für die Anlage 24 (Regelherstellungskosten 2010 (RHK 2010) einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010) die Anwendung ab 1.1.2012.
IV. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, BVerfGStRAnpG, ZustAnpV (Abs. 5, 6, 7) sowie Steueränderungsgesetz 2015 (Abs. 8–10)
Rz. 9
Hervorzuheben sind die Änderungen des BewG durch das Steueränderungsgesetz 2015. Es handelt sich dabei um Regelungen betr. die Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft und Regelungen betr. die Grundbesitzbewertung. Für die Fälle, in denen die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, wurde durch eine Ergänzung in § 97 Abs. 1b ErbStG eine vom Regelfall abweichende Aufteilung für Zwecke der Anteilsbewertung ermöglicht, die sich an den tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen orientiert. Die Bewertung bebauter Grundstücke nach dem Sachwertverfahren wurde u.a. an die Sachwertrichtlinie angepasst; dazu hat § 190 BewG auch eine neue Struktur erhalten; Näheres siehe Erläuterungen des § 190 BewG. In den Anlagen 22, 24 und 25 werden die dazugehörigen Parameter in Anlehnung an die Sachwert-Richtlinie neu geregelt. Verfahrensrechtlich wird in § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG-neu derjenige als Beteiligter bestimmt, der eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schuldet und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Mit der Neuregelung werden die Gesamtschuldner Beteiligte an einem Feststellungsverfahren i.S.d. §§ 151, 157 BewG. Abs. 7 beruht auf dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 18.7.2014 bzgl. der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten. Nach den Abs. 8 bis 10 BewG sind die vorgenannten Änderungen des BewG sowie die Anlagen 22, 24 und 25 auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden.