I. Steuersätze ab 2010 (Abs. 1)
Rz. 12
Die Steuersätze ab 2010 sind der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG zu entnehmen. Danach beträgt der Steuersatz in der Steuerklasse I bei größeren Erwerben für die ersten 75.000 EUR stets 7 %, für den übersteigenden Betrag bis 300.000 EUR sodann 11 %, für den diesen übersteigenden Betrag bis 600.000 EUR sodann 15 % etc. Für die anderen Steuerklassen gilt Entsprechendes. Das bedeutet, dass die Steuerbelastung des einzelnen Euro niemals höher sein könnte als 30 % (bzw. bei den anderen Steuerklassen 43 % oder 50 %). Anzumerken ist, dass Zusammenrechnungen nach § 14 ErbStG (mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren) Einfluss auf die maßgebenden Wertgrenzen haben können.
Mit Hilfe der Steuersatztabelle ist die letztendlich festzusetzende Erbschaftsteuer nach Maßgabe der R E 10.1 Abs. 1 (2) ErbStR 2019 zu errechnen. Die Steuerfestsetzung kann mit Einspruch, Klage gegen den betr. Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheid angefochten werden. Unterläuft dem FG im Zuge der Ermittlung der Erbschaftsteuer für die Tenorierung seiner Entscheidung ein Fehler beim Ablesen der in § 19 Abs. 1 ErbStG enthaltenen Steuersatztabelle, stellt dies eine offenbare Unrichtigkeit dar, die jederzeit zu berichtigen ist.
Rz. 13
Die Steuersätze in 2009 und für Fälle des Art. 3 ErbStRG sind der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. für 2009 zu entnehmen.
II. Bis 2008 geltende Steuersätze
Rz. 14
Steuerpflichtiger Erwerb bis 31.12.2008 |
Prozentsatz in der Steuerklasse (bisher) |
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
I |
II |
III |
52.000 |
7 |
12 |
17 |
256.000 |
11 |
17 |
23 |
512.000 |
15 |
22 |
29 |
5.113.000 |
19 |
27 |
35 |
12.783.000 |
23 |
32 |
41 |
25.565.000 |
27 |
37 |
47 |
über 25.565.000 |
30 |
40 |
50 |
III. Progressionsvorbehalt (Abs. 2)
Rz. 15
Zur Ermittlung des Steuersatzes ist nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbs) der Teil des Vermögens, der der inländischen Besteuerung aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen ist, dem steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG (zur Ermittlung des Steuersatzes) hinzuzurechnen. Dadurch wird die Steuer nach dem Steuersatz erhoben, der für den ganzen Erwerb, d.h. einschließlich des freigestellten Auslandsvermögens, gelten würde. D.h. die Steuerbelastung umfasst indirekt auch ausländische Erwerbe. Ein Progressionsvorbehalt im Sinne des § 19 Abs. 2 ErbStG muss im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) selbst vorgesehen sein. Aus dem Wort "entzogen" ergibt sich, dass die Vorschrift nur bei DBA zur Anwendung kommt, bei denen die Freistellungsmethode gilt (Schweiz bei Erbfällen eines im Inland lebenden Schweizers, bis Juli 2007 Österreich). Nach dem DBA Griechenland ist zwar eine Freistellung vereinbart, der Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich zugelassen, daher wäre hier Abs. 2 nicht anwendbar. Bei DBA, die das Anrechnungsverfahren vorsehen, ist der Progressionsvorbehalt ohne Bedeutung. Bei der Steuersatzermittlung sind die übrigen relevanten Vorschriften (z.B. §§ 14, 19 Abs. 3 ErbStG = Härteausgleich) zu berücksichtigen.
IV. Härteausgleich (Abs. 3)
Rz. 16
Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG dient dem (Billigkeits-)Zweck, übermäßige Sprünge in der Steuerbelastung infolge eines höheren Steuersatzes nach einem relativ geringem Überschreiten der Wertstufe (vgl. Rdn 3) zu vermeiden. Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Steuerberechnung tatsächlich oder fiktiv erfolgt, d.h. auch in Fällen der §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2, 14 und 15 Abs. 3 sowie 19a und 23 ...