Rz. 5
§ 33 ErbStG enthält eine abschließende Aufzählung der Personen, die wegen der in ihrem Gewahrsam befindlichen, aber dem Erblasser zuzurechnenden Vermögenswerte, die der Rechtsnachfolge unterliegen, eine Anzeige zu erstatten haben. Eine Verpflichtung trifft jedenfalls nur die Personen, die das Vermögen auf der Grundlage einer berufsmäßigen Vermögensbetreuung in Besitz haben und dem Erblasser nicht lediglich einen Freundschaftsdienst oder eine Gefälligkeit erwiesen haben. Ist eine Person nach § 33 ErbStG zur Anzeige verpflichtet, kann sie sich nicht auf die Auskunftsverweigerungsrechte nach den §§ 101–103 AO berufen, die für Angehörige im Sinne des § 15 AO oder für Berufsträger gelten, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Steuerpflichtigen stehen (vor allem Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater). Die Aufforderung zur Abgabe der Anzeige nach § 33 ErbStG stellt einen Verwaltungsakt dar. Hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Anzeigepflicht kann nach Hinweis durch die Finanzbehörde Feststellungsklage erhoben werden, um frühzeitig Klarheit über den Umfang der bestehenden Anzeigepflichten zu bekommen. Während der Inhalt der Anzeigepflicht je nach verpflichtetem Personenkreis (§ 33 Abs. 1–3) variieren mag, ist der Empfänger der Anzeige stets das nach § 35 ErbStG zuständige Finanzamt.
Wird die Anzeige unzutreffend oder unvollständig abgegeben, so begründet dies keinen steuerstrafrechtlichen Vorwurf. Dies gilt selbst dann, wenn die Erbschaftsteuerstelle im Vertrauen auf die Richtigkeit der Anzeige von weiteren Maßnahmen, wie der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 ErbStG, absieht.
I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)
Rz. 6
Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen haben, sind damit grundsätzlich nicht zur Anzeige verpflichtet. Ist einer Person Vermögen anvertraut, die sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung und Verwaltung fremden Vermögens befasst, ist sie unabhängig davon, ob der anzuzeigende Gegenstand in Erfüllung einer berufsmäßigen Verpflichtung oder wegen privater Verbundenheit übernommen wurde, zur Anzeige verpflichtet. Die geschäftsmäßige Befassung ist in jedem Fall bei Banken, Bausparkassen und Kreditinstituten zu bejahen, die sich mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens im Inland befassen. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden, das nach § 30a AO die Finanzverwaltung bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte zur besonderen Sorgfalt verpflichtet, oder vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitsabreden stehen der Erstattung der Anzeige keinesfalls entgegen. Kreditinstitute haben Vermögensgegenstände unabhängig davon anzuzeigen, ob er bei einer selbstständigen Hauptniederlassung oder bei einer nichtselbstständigen Zweigniederlassung in Verwahrung gegeben wurde. Verwahren inländische Kreditinstitute Vermögenswerte des Erblassers im Ausland, so sind diese unter Hinweis auf das nach § 25a Abs. 1 S. 3 KWG angeordnete interne Kontrollverfahren für im Ausland verwahrtes Vermögen auch insoweit in vollem Umfang anzeigepflichtig. Betroffen von dieser neueren Rechtsprechung sind bei unselbstständigen Zweigniederlassungen im Ausland angelegte Vermögen, da diese noch als im Gewahrsam des inländischen Vermögensverwahrens befindlich anzusehen sind.
Rz. 7
Die Ausweitung der anzeigepflichtigen Vermögensgegenstände verstößt weder gegen geltendes Völkerrecht noch gegen EU- Recht. In der Anknüpfung des Erbschaftsteuerrechts an einen inländischen Wohnsitz werden keine nach Völkerrecht unzulässigen Hoheitsbefugnisse inländischer Behörden im Ausland geschaffen. Vielmehr wird von der Verpflichtung des § 33 ErbStG ausschließlich das im Inland belegene Kreditinstitut, wenn auch mit im Ausland angelegten Datensätzen und Vermögensgegenständen, erfasst. Der EuGH hat die Frage entschieden, ob die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV der Anzeigepflicht dann entgegensteht, wenn das im Inland belegene Kreditinstitut mit der Anzeige von Vermögensgegenständen im Ausland (im entschiedenen Fall: Österreich) gegen das dort geltende, strafbewehrte Bankgeheimnis verstoßen muss. Wie schon der vorlegende BFH seinerseits nimmt auch der EuGH keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit an, da die Steueraufsicht gefährdet wäre, wenn sich die Anzeigepflicht nicht zugleich auf ausländische Zweigniederlassungen inländischer Banken erstreckte. Die Gefährdung des gesamten Engagements des Kreditinstituts im Ausland sah der BFH in Anbetracht des Umstandes als unerheblich an, weil das Kreditinstitut eine vorh...