Rz. 5

Die Anzeige durch ein Gericht oder durch einen Notar führt zum Erlöschen der Anzeigepflicht für den Beteiligten nach § 30 Abs. 3 ErbStG. Insoweit die Erbschaftsteuerstelle die hinreichenden Angaben zur Einleitung des Besteuerungsverfahrens erhalten hat, ist eine Anzeige im Wesentlichen gleichen Inhalts durch den Beteiligten nicht mehr erforderlich. Damit wäre es dem Erwerber aus der Hand genommen, die Festsetzung durch die Erstattung der Anzeige nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnen zu lassen, da ihn nicht länger eine Pflicht zur Anzeige trifft und die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung erst mit Aufforderung durch die Erbschaftsteuerstelle entsteht.[7] Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist die Anzeige nach § 34 ErbStG keine den Lauf der Festsetzungsfrist in Gang setzende Anzeige.[8] Wenn auch dann nicht mehr verpflichtend, so doch sinnvoll ist die Erstattung der Anzeige durch den Erwerber gleichwohl.

 

Rz. 6

Die Anzeigen sind immer dann zu erstatten, wenn die Mitteilung für die Besteuerung von Bedeutung ist, ohne dass eine Steuer sicher entstanden sein muss. Absatz 2 enthält hierzu einige nicht abschließend aufgezählte Beispielsfälle, in denen bereits die Bedeutung durch das Gesetz unterstellt wird. Selbst wenn sicher die Steuerbefreiungen und die Freibeträge nicht ausgeschöpft sind und die Festsetzung einer Steuer nicht in Frage kommt, ist die Erbschaftsteuerstelle in die Lage zu versetzen, hierüber abschließend zu entscheiden. Diese Entscheidung darf nicht durch den Verzicht auf die Anzeige vorgefasst werden. Alleinige Ausnahme ist der Verzicht auf die Mitteilung durch Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen, wenn der Wert des Nachlasses bzw. der Schenkung 12.000 EUR an Hausrat zzgl. weiterer 20.000 EUR nicht übersteigt (§§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 8 Abs. 3 ErbStDV).[9] Mit der Mitteilung sind umfassende und aussagekräftige Angaben über die beispielhaft in Absatz 2 genannten Erwerbsfälle zu machen.

[7] Demme, ZEV 2008, 222.
[9] Durch die Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17.11.2010 (BGBl I 2010, 1544) wurden die Bagatellgrenzen von vormals jeweils 5.200 EUR für Hausrat und sonstiges Vermögen an die Anhebung der Freibeträge in den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 ErbStG angeglichen.

I. Standesämter

 

Rz. 7

Nach § 32 PStG ist jeder Sterbefall beim Standesamt anzuzeigen, das hierüber ein Sterbebuch (ab dem 1.1.2009 ein Sterberegister) führt. Verpflichtet, die Anzeige zu machen, ist jede Person, die bei dem Tod zugegen war, das Familienoberhaupt oder auch staatliche Ermittlungsbehörden (§§ 3335 PStG). Die Standesämter haben die Sterbefälle für jeden Monat gesammelt bis zum zehnten des Folgemonats bei der Erbschaftsteuerstelle, die für den Bezirk des Sitzes des Standesamtes zuständig ist, anzuzeigen. Dabei ist die Ordnungsnummer, die das Standesamt von den Finanzämtern erhalten hat, anzugeben (§ 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 2 ErbStDV). Nach § 4 Abs. 3 ErbStDV kann die Oberfinanzdirektion abweichende Meldezeiträume festlegen und die Anforderungen an die Meldung reduzieren. Hat sich in dem Monat kein Sterbefall ereignet, so hat das Finanzamt gleichwohl eine Fehlanzeige zu machen (§ 4 Abs. 2 ErbStDV).

 

Rz. 8

Neben der Übersendung der Sterbeurkunde hat das Standesamt eine Totenliste für jeden Monat zu erstellen, in der die Sterbefälle in der Reihenfolge der Eintragung in das Sterberegister sowie sonstige bekannt gewordene Sterbefälle von im Ausland verstorbenen Personen einzutragen, die vormals ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Standesamtes hatten. Auf diese Weise erhalten die Erbschaftsteuerstellen lückenlos Auskunft über die Todesfälle, die ggf. eine Steuerpflicht auslösen. In dem für die Anzeige zu verwendenden Muster 3 zur ErbStDV sind auch Angaben zum Familienstand, zu den nächsten Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Geschwister) und zum Wert des Nachlasses vorgesehen. Diese erweiterte Mitteilungspflicht der Standesämter erschöpft sich darin, dass der den Sterbefall anzeigenden Person diesbezügliche Fragen gestellt werden. Macht der Anzeigende keine Angaben, so hat das Standesamt keine Handhabe, Angaben hierzu zu erzwingen und muss auch keine eigenen Erkundigungen anstellen.[10] Angaben zu diesen Punkten sind für die Erbschaftsteuerstelle dringend erforderlich, damit in der Vorprüfung und, ohne eine Erklärung des Erwerbers angefordert zu haben, die Fälle ausgesiebt werden können, die nicht zu einer Steuerfestsetzung führen werden.

[10] Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 34 Rn 9.

II. Anzeige der Gerichte bei Todeserklärungen

 

Rz. 9

Nach § 2 VerschG kann ein Verschollener im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Verschollen is...

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