I. Grundsätzliche Begriffsbestimmung
Rz. 3
§ 95 Abs. 1 BewG verweist für die Definition des Begriffs Betriebsvermögen auf § 15 Abs. 1 u. 2 EStG. Das Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Das sind alle Wirtschaftsgüter, die für betriebliche Zwecke eingesetzt werden, deren Erwerb betrieblich veranlasst ist und deren Erträge zu den Betriebseinnahmen zählen. Eine betriebliche Veranlassung liegt immer dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut betrieblich veranlasst angeschafft, hergestellt oder eingelegt wird und objektiv ein wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. In Betracht kommen Wirtschaftsgüter jeder Art sowie auch sonstige Ansätze und Schulden einschließlich Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rechnungsabgrenzungsposten. Ob es sich um abnutzbare oder nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, ist ebenso belanglos wie die Zugehörigkeit zum Anlage- oder Umlaufvermögen oder zu den materiellen oder den immateriellen Wirtschaftsgütern. Auch die Frage der Bilanzierbarkeit bzw. Bewertbarkeit im Einzelfall spielt für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen keine entscheidende Rolle.
Rz. 4
Wie bereits erwähnt, verweist § 95 Abs. 1 BewG auf § 15 Abs. 1 u. 2 EStG. Diese haben folgenden Wortlaut:
§ 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. |
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; |
2. |
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; |
3. |
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. |
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.
(…)
(2) Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
Rz. 5
Gem. § 15 Abs. 2 EStG setzt ein Gewerbebetrieb grundsätzlich das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht voraus. Diese braucht zwar gem. § 15 Abs. 2 S. 3 EStG nicht der Hauptzweck der gewerblichen Tätigkeit zu sein, ihr Vorliegen als solches ist jedoch unabdingbar. Die gewerbliche Tätigkeit muss selbstständig betrieben werden und eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen; sie muss sich darüber hinaus als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Diese liegt regelmäßig vor, wenn die Art bzw. der Umfang der Tätigkeit erkennen lassen, dass sich das Unternehmen an die Allgemeinheit wendet. Wenn die Allgemeinheit nur in einem beschränkten Personenkreis besteht, kann dies unschädlich sein. Im Zweifel ist entscheidend, ob das Gesamtbild der Tätigkeit dem entspricht, was nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht und über den Bereich der privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.
Rz. 6
Abzugrenzen ist der Gewerbebetrieb auch von der bloßen Liebhaberei. Insoweit kommt es entscheidend auf das Vorliegen bzw. Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht des Betriebsinhabers an, wobei aber das objektive Fehlen einer Eignung des Betriebes zur Gewi...