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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 2

Grundlage der Bewertung ist gem. § 201 Abs. 1 S. 1 BewG prinzipiell der zukünftig nachhaltig erzielbare Ertrag, also eine theoretische Größe. Für dessen Schätzung wird auf Durchschnittswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen. Maßgeblich ist gem. § 201 Abs. 1 S. 2 BewG der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag.

 

Rz. 3

Der maßgebliche Durchschnittsertrag ist nach § 201 Abs. 2 S. 1 BewG möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Hat das letzte noch nicht abgelaufene Wirtschaftsjahr erkennbare Bedeutung für den zukünftig nachhaltig erzielbaren Ertrag, ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres dieses (noch nicht abgelaufene) Wirtschaftsjahr einzubeziehen. In diesem Fall erfolgt die Berücksichtigung dieses Wirtschaftsjahres mit dem vollen Betriebsergebnis und nicht nur zeitanteilig.[4] Der Durchschnittsertrag ist das arithmetische Mittel der drei einbezogenen Jahreserträge. Diese werden also addiert und anschließend durch 3 dividiert.[5] Das Ergebnis stellt den Jahresertrag i.S.v. § 201 Abs. 2 S. 4 BewG dar.

 

Rz. 4

In einem sich dynamisch entwickelnden wirtschaftlichen Umfeld führt die bloße Fortschreibung der Ergebnisse der Vergangenheit oftmals zu unzutreffenden Ergebnissen. Dies gilt insb. dann, wenn sich der Charakter eines Unternehmens und damit auch seine Ertragsaussichten in der jüngeren Vergangenheit nachhaltig verändert haben[6] oder das Unternehmen neu entstanden ist. In solchen Fällen ist – soweit nicht nach R B 199.1 Abs. 6 ErbStR 2019 von einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis auszugehen ist – für die Ableitung des Durchschnittsertrages gem. § 201 Abs. 3 S. 1 BewG von einem verkürzten Analysezeitraum auszugehen, dessen Anfangspun...

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