I. Begünstigungsgegenstand
Rz. 14
Der Begünstigungsgegenstand des § 13a ErbStG (begünstigtes Vermögen) ist in § 13b ErbStG (dort namentlich in Abs. 2 S. 1) detailliert definiert. In Betracht kommen grds. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie Mitunternehmeranteile (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) und jeweils Teile davon sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser/Schenker unmittelbar – allein oder in bestimmten Konstellationen gemeinsam mit anderen – zu mehr als 25 % beteiligt war (begünstigungsfähiges Vermögen, § 13b Abs. 1 ErbStG). Zu beachten ist jedoch, dass gem. § 13b Abs. 2 (i.V.m. Abs. 3–9) ErbStG der im begünstigungsfähigen Vermögen enthaltene Wert des Verwaltungsvermögens (netto, also nach anteiliger Schuldenberücksichtigung) von sämtlichen Begünstigungen ausgenommen wird, so dass sich das für die Anwendung von § 13a ErbStG maßgebliche begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) ergibt. Was als Verwaltungsvermögen gilt, ist in § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1–5 ErbStG ausführlich dargestellt. Unabhängig von einem etwaigen Schuldenabzug sind weiterhin diejenigen Gegenstände des Verwaltungsvermögens (sowie Finanzmittel) von sämtlichen Begünstigungen ausgenommen, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) seit weniger als zwei Jahren dem Betrieb (also der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit des begünstigten Vermögens) zugehörig sind (junges Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG; junge Finanzmittel, § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG).
Rz. 15
Wegen der Einzelheiten der Definition des Begünstigungsgegenstands wird auf die Kommentierung zu § 13b ErbStG verwiesen.
Darüber hinaus sind seit dem ErbStG 2016 auch Größenkriterien zu beachten, die unterschiedliche Rechtsfolgen (Begünstigungsregime) an den Wert des auf den jeweiligen Erwerber entfallenden begünstigten Vermögens (ggf. nach Abzug eines zusätzlichen Vorab-Wertabschlags für typische Familienunternehmen, § 13a Abs. 9 ErbStG, vgl. Rdn 355 ff.) knüpfen (vgl. Rdn 60 ff.).
II. Begünstigte Erwerbe und Person des Begünstigten
1. Begünstigungsfähige Erwerbe
a) (Tatsächliche) Vermögensübergänge
Rz. 16
Als begünstigte Erwerbe kommen grds. alle in §§ 3 und 7 ErbStG der Steuerpflicht unterworfenen Vorgänge in Betracht, bei denen der Erwerber unmittelbar vom Erblasser/Schenker stammendes begünstigtes Vermögen (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) erhält. Sämtliche in der bis 2008 geltenden Vorgängervorschrift § 13a ErbStG a.F. enthaltenen Einschränkungen waren bereits mit der Einführung des ErbStG 2009 entfallen, so dass insb. auch die Fälle des Eingreifens der Fiktionstatbestände der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 und 7 Abs. 7 ErbStG grds. in den Anwendungsbereich der Verschonungsregeln fallen. Gleiches gilt für die Fälle des § 3 Abs. 2 ErbStG. Auch der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) kommt als begünstigter Erwerb in Betracht. Allerdings setzt die Anwendung von § 13a ErbStG grds. voraus, dass der Gegenstand der Übertragung sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim Erwerber als begünstigtes Vermögen zu qualifizieren ist. Diese Voraussetzung ist bei Verträgen zugunsten Dritter zumeist nicht erfüllt, da hier der Erwerber regelmäßig eine Leistung aus dem Vermögen des Dritten (und nicht des Erblassers/Schenkers) erhält.
Rz. 17
Denn Begünstigungsvoraussetzung ist in jedem Fall, dass das begünstigt übergehende Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers die Eigenschaft als begünstigtes Vermögen behält. Nicht begünstigt sind vor diesem Hintergrund solche steuerpflichtigen Vorgänge, bei denen der Erwerber – sozusagen wegen der Natur der Sache – kein begünstigtes Vermögen erwerben kann. Zu nennen ist hier neben der mittelbaren Schenkung z.B. der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten ordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 letzte Alt. ErbStG), da der Pflichtteilsanspruch bereits von Gesetzes wegen als reiner Geldanspruch ausgestaltet ist (§§ 2303 ff. BGB). Dies gilt aber wohl nicht für Herausgabeansprüche gegenüber dem Beschenkten nach § 2329 BGB bzw. nach § 2987 BGB (Erwerb von Todes wegen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG).
Rz. 18
Begünstigt sind auch Abfindungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Denn in den in Rede stehenden Abfindungsszenarien tritt die gewährte Abfindung (gegenständlich) an die Stelle des abgefundenen Anspruchs und gilt außerdem als vom Erblasser stammend (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG), so dass hierauf §§ 13a ff. ErbStG unmittelbar anwendbar sind.
Dess...