I. Begünstigtes Vermögen
Rz. 8
Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 ErbStG ist zunächst, dass überhaupt begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG erworben wurde. Inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Vorgaben des § 13b ErbStG; § 28a Abs. 1 ErbStG enthält hierzu keine eigenständigen Regelungen. Entsprechend den Vorgaben in § 13b Abs. 2 ErbStG sind aus dem begünstigungsfähigen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG zunächst die nicht zu begünstigenden Teile (Verwaltungsvermögen, junges Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel) auszuscheiden. Auch die Restriktionen des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG (90 %-Grenze) sind zu beachten (vgl. hierzu § 13b ErbStG Rdn 172 ff.).
Ob unbeschränkte oder nur beschränkte Steuerpflicht besteht, spielt keine Rolle.
Rz. 9
Außerdem muss bei einem Erwerb begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) die Wertgrenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (26 Mio. EUR) überschritten sein. Maßgeblich für die Beurteilung der Wertgrenze nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG sind die dortigen Vorgaben. Dies gilt auch im Hinblick auf eine etwa erforderliche Zusammenrechnung mit früheren Erwerben sowie für eine etwaige Berücksichtigung des Vorweg-Wertabschlags für typische Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Gegenstand der Betrachtung ist das insgesamt vorhandene begünstigte Vermögen, nicht lediglich einzelne Erwerbsgegenstände (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalgesellschaftsbeteiligung).
Rz. 10
Im Übrigen stellt § 28a Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG klar, dass (auch) ein Erlassanspruch nur zugunsten des Letzterwerbers wirken kann. Denn bei Bestehen einer Weitergabeverpflichtung ist sowohl die Inanspruchnahme der Verschonung nach § 13a ErbStG (vgl. insoweit § 13a Abs. 5 ErbStG) als auch der Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG ausgeschlossen. Gleichzeitig erfolgt aber ein Begünstigungstransfer zugunsten des Letzterwerbers.
Im Ergebnis kommt ein Erlassanspruch (wie auch eine Abschmelzung nach § 13c ErbStG) also nur in den Fällen in Frage, in denen die Anwendung von § 13a Abs. 1 (ggf. i.V.m. Abs. 10) ErbStG allein an der Überschreitung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR scheitert.
II. Auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer
Rz. 11
Soweit zu einem steuerpflichtigen Erwerb neben begünstigtem Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht begünstigtes Vermögen gehört, ist eine Aufteilung der insgesamt anfallenden Erbschaftsteuer auf das begünstigte respektive das nicht begünstigte Vermögen vorzunehmen, um so den Teil der Steuer zu bestimmen, hinsichtlich dessen ein Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG in Betracht kommt.
Zum nicht begünstigten Vermögen gehören neben dem Vermögen, das von vornherein nicht zum Katalog des § 13b Abs. 1 ErbStG (begünstigungsfähiges Vermögen) gehört (Privatvermögen), auch die von den Begünstigungen für Produktivvermögen ausgenommenen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, insbesondere also das (nicht unschädliche) Verwaltungsvermögen (einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel). Für die Bestimmung des begünstigten Vermögens können die entsprechenden Feststellungen im Besteuerungsverfahren zugrunde gelegt werden.
Rz. 12
Der auf die für einen Vermögenserwerb insgesamt festgesetzte Steuer anzuwendende Aufteilungsmaßstab bzw. das anzuwendende Berechnungsschema ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Allerdings macht die Formulierung ("entfallende Erbschaftsteuer") deutlich, dass es nicht allein auf die Relation der gemeinen Werte des begünstigten bzw. des nicht begünstigten Vermögens ankommen kann. Vielmehr ist das Verhältnis der jeweils in die Ermittlung der der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage eingehenden Werte zueinander maßgeblich. Auf diese Weise werden insbesondere auch die auf Teile des nicht begünstigten Vermögens etwa anwendbaren sachlichen Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG) berücksichtigt.
Schulden sind dabei jeweils nach ihrer wirtschaftlichen Veranlassung zuzuordnen. Soweit sie im Hinblick auf § 10 Abs. 6 ErbStG nur anteilig abgezogen werden dürfen, muss sich dies auch im Rahmen der Aufteilung entsprechend widerspiegeln.
Rz. 13
Aus der Sicht der Finanzverwaltung stellt sich die Aufteilung der Steuer wie folgt dar:
Zunächst ist die tarifliche Steuer auf den Gesamterwerb um die auf Vorerwerbe entfallende anzurechnende Steuer (§ 14 ErbStG) zu kürzen.
Im nächsten Schritt wird die verbleibende Steuer nach dem Verhältnis des Werts des begünstigten Vermögens zum W...