Rz. 271
Korrespondierend mit § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG regelt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG als eigenständiger Nachsteuertatbestand den Wegfall von Verfügungsbeschränkungen und/oder Stimmrechtsbündelungen. Dies gilt selbstverständlich nur hinsichtlich solcher Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die lediglich im Hinblick auf die durch den Erblasser/Schenker vereinbarte Stimmrechtsbindung bzw. Verfügungsbeschränkung überhaupt in den Anwendungsbereich der Verschonungsnormen gelangt sind, bei denen die Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %) also nur im Hinblick auf die Zusammenrechnung mit den Anteilen anderer gebundener Gesellschafter überschritten wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Wegfall der Stimmrechtsbindung bzw. der Verfügungsbeschränkung für die Frage, ob eine zu einem Betriebsvermögen gehörende Kapitalgesellschaftsbeteiligung (von nicht mehr als 25 %) als Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ErbStG zu qualifizieren ist, keine Bedeutung hat. Insoweit kommt es lediglich auf das Bestehen einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Poolvereinbarung im Besteuerungszeitpunkt an. Wird eine solche Poolvereinbarung später (also nach dem Besteuerungszeitpunkt) aufgehoben, führt dies nicht dazu, dass die gepoolten Anteile rückwirkend als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren wären.
Rz. 272
Werden nach der Übertragung der Anteile, die (nur) nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG begünstigt sind/waren, die dort geregelten Bindungen aufgehoben, stellt dies einen Verstoß gegen die Behaltensfrist dar und löst somit die Nachsteuer aus.
Rz. 273
Schädlich ist insoweit zum einen die vollständige Auflösung der Poolvereinbarung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Poolvereinbarung i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG stets zwei kumulativ zu erfüllende Komponenten, nämlich zum einen die Stimmrechtsbindung und zum anderen die Verfügungsbeschränkung, voraussetzt. Vor diesem Hintergrund führen auch Vertragsänderung oder Aufhebungen einer der beiden Komponenten schon zum schädlichen Wegfall der Vereinbarung.
Die Auflösung kann ggf. auch konkludent erfolgen, wenn die Poolgesellschafter wiederholt und bewusst gegen die vertraglichen Beschränkungen und Bindungen verstoßen, ohne dass dies entsprechend sanktioniert wird und daher eine "systematische Verletzung" anzunehmen ist. Die tatsächliche Durchsetzung von Vertragsstrafen kann in solchen Fällen gegen die Annahme einer konkludenten Aufhebung des Pools sprechen. Die bloße – nicht systematische – Verletzung der Poolvereinbarung lässt diese grds. unberührt.
Rz. 274
Unschädlich ist auch ein Erlöschen durch Konfusion, wenn einer von nur zwei vorhandenen Poolbeteiligten den anderen beerbt und auf diese Weise zwar die Poolvereinbarung wegfällt, sich gleichzeitig jedoch sämtliche gebundenen Anteile (mehr als 25 % des Nennkapitals) in seiner Hand vereinigen. Dasselbe gilt auch in Fällen der Nießbrauchsbestellung an den der Poolvereinbarung unterliegenden Anteilen, wenn das Stimmrecht beim Nießbrauchsbesteller (Gesellschafter) verbleibt, sowie bei (bloßen) Verpfändungen der gebundenen Anteile. Schädlich ist hier erst die Pfandverwertung.
Rz. 275
Die Begünstigungsschädlichkeit der vollständigen Auflösung der Vereinbarung wirkt für bzw. gegen alle Poolbeteiligten, die Anteile i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG begünstigt erworben haben und hinsichtlich deren Erwerben die Behaltensfrist des § 13 Abs. 6 S. 1 ErbStG noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 276
Neben der vollständigen Aufhebung des Pools ist aber auch die Kündigung des Poolvertrages durch einzelne Gesellschafter potentiell schädlich. Fraglich ist insoweit nur, wieweit die Auswirkungen in diesem Fall gehen und wer hiervon im Einzelfall betroffen ist. Mit Sicherheit fallen jedenfalls die Begünstigungen für die noch von der Behaltensfrist betroffenen Anteile des kündigenden Gesellschafters weg.
Rz. 277
Soweit noch weitere Poolbeteiligte begünstigt Anteile erworben haben, die einer Poolbindung unterliegen und für die die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, ist wie folgt zu differenzieren:
Überschreiten die gebundenen Anteile der an der Poolvereinbarung festhaltenden Gesellschafter die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 %, muss die Kündigung bzw. das Ausscheiden eines oder mehrerer anderer Poolbeteiligter für die Verbleibenden sanktionslos sein. Wird aber die Mindestbeteiligungsquote unterschritten, führt dies für sämtliche Poolbeteiligten (soweit sie noch der Behaltensfrist unterliegende begünstigte Anteile erworben haben) zum Eintritt eines Nachsteuerfalls. Gleiches gilt, wenn die zusammengerechneten Beteiligungen der Pool-Mitglieder durch Kapitalmaßnahmen unter die Mindestbeteiligungsquote absinken.
Rz. 278
Zu einem (begünstigungsschädlichen) Absinken des prozentualen Umfangs der gepoolten Beteiligungen (in Relation zum insgesamt vorhandenen Gesellschaftskapital) kann es auch dadurch kommen, dass sich die Beteiligungsquote...