Rz. 256
Abweichend von der dargestellten Grundregel des § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG, derzufolge Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von nicht mehr als 25 % Verwaltungsvermögen darstellen, gilt für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen eine Ausnahmeregelung. Zum Betriebsvermögen derartiger Unternehmen gehören grds. vielfältige Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, da der Geschäftszweck dieser Unternehmensarten den Erwerb bzw. Besitz solcher Anteile notwendigerweise mit sich bringt. Es handelt sich aber regelmäßig nicht um unternehmerische Beteiligungen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, sondern um reine Kapitalanlagen. Nichtsdestotrotz kann weder Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten noch Versicherungsunternehmen eine originär unternehmerische ("produktive") Tätigkeit abgesprochen werden. Vor diesem Hintergrund war diese Ausnahme erforderlich.
Rz. 257
Versicherungsunternehmen sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind. Versicherungsunternehmen dürfen gem. § 7 Abs. 2 VAG neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann. Der Handel mit Wertpapieren bzw. Unternehmensanteilen gehört also sogar von Gesetzes wegen zu den typischen Aktivitäten von Versicherungsunternehmen.
Rz. 258
Gem. § 5 Abs. 1 VAG bedürfen Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin). Zulässige Rechtsformen für Versicherungsunternehmen sind gem. § 7 Abs. 1 VAG nur die Aktiengesellschaft, die Europäische Gesellschaft (SE), Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland gelegen sein (§ 7 Abs. 1a VAG).
Rz. 259
Kreditinstitute sind gem. § 1 Abs. 1 KWG Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Was Bankgeschäfte sind, definiert § 1 Abs. 1 S. 2 KWG. Der dort genannte Katalog von zwölf verschiedenen Arten von Bankgeschäften (insb. Einlagengeschäft, Pfandbriefgeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft, Girogeschäft, Emissionsgeschäft) ist abschließend. Eine Erweiterung ist nur durch Änderung des Gesetzes möglich. Der Betrieb von Bankgeschäften setzt voraus, dass diese im eigenen Namen verfolgt werden und es nicht bei einer einmaligen Ausführung solcher Geschäfte bleibt. Das Betreiben ist daher als Absicht zu verstehen, Bankgeschäfte in gleicher Weise geschäftsmäßig zu wiederholen. Dabei sollte es bereits genügen, wenn die Geschäfte nicht ununterbrochen, sondern nur gelegentlich ausgeführt werden, sofern die Wiederholungsabsicht entsprechend dokumentiert ist. Die Eigenschaft des Kreditinstituts kann unabhängig von der Rechtsform erlangt werden. Daher kann grds. jede natürliche oder juristische Person allein durch das Betreiben von Bankgeschäften diese Eigenschaft erwerben.
Rz. 260
Für die Gewerbsmäßigkeit genügt es, wenn der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Nicht ausreichend ist aber die unentgeltliche Vornahme der Geschäfte. Ebenso fehlt die Gewerbsmäßigkeit, wenn lediglich einzelne, auch mehrere einzelne Bankgeschäfte getätigt werden.
Rz. 261
Ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb liegt unter anderem vor, wenn entsprechend §§ 238 ff. HGB Handelsbücher geführt und ein Jahresabschluss aufgestellt werden muss. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird insoweit nicht gefordert. Zur Frage, bis zu welchem Umfang noch sog. erlaubnisfreie Bagatellgeschäfte vorliegen, die die Annahme eines Kreditinstituts i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG (noch) nicht rechtfertigen, besteht eine umfangreiche Kasuistik, die im Wesentlichen auf Entscheidungen der BaFin sowie deren gerichtlicher Überprüfung beruht.
Rz. 262
Finanzdienstleistungsinstitute sind gem. § 1 Abs. 1a KWG Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Was als Finanzdienstleistung gilt, ist in § 1 Abs. 1a S. 2 KWG – ebenfalls abschließend – enumerativ geregelt. Hierzu zählen insb. die Anlage...