(1) Unbewegliches Vermögen
Rz. 93
Gem. Art. 5 Abs. 1 DBA wird unbewegliches Vermögen grds. (auch) im Belegenheitsstaat besteuert, wobei sich die Definition des Begriffes ebenfalls nach dem Recht des Belegenheitsstaates richtet (Art. 5 Abs. 2 S. 1 DBA). Mit umfasst ist auch das Grundstückszubehör, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben das Inventar sowie Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen (beispielsweise Wohnungs- oder Nießbrauchsrechte). Gleiches gilt für Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen.
Rz. 94
Ungeachtet einer etwaigen grundpfandrechtlichen oder sonstwie immobilienbezogenen Besicherung zählen Forderungen stets zum beweglichen Vermögen und fallen daher nicht unter Art. 5 DBA. Gleiches gilt gem. Art. 5 Abs. 2 S. 2 DBA für Schiffe und Luftfahrzeuge.
Rz. 95
Nach französischem Recht unterliegt der beschränkten Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch der Übergang von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn diese überwiegend französischen Grundbesitz halten; die Anteile gelten dann als französisches unbewegliches Vermögen. Dementsprechend gehören gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 DBA zum unbeweglichen Vermögen i.S.d. Abkommens auch "Aktien, Anteile oder sonstige Rechte an einer Gesellschaft oder juristischen Person, deren Vermögen unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen überwiegend aus in einem Vertragsstaat belegenen Immobilien oder Rechten daran besteht". Da die Regelung in erster Linie auf Besitzgesellschaften zielt und nicht auf aktiv wirtschaftende Unternehmungen, nimmt Art. 5 Abs. 3 S. 2 DBA solche Immobilien aus, die von der jeweiligen Gesellschaft zu eigenen landwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen bzw. sonstigen selbstständigen Tätigkeiten dienenden Zwecken genutzt werden.
Rz. 96
Nach Art. 5 Abs. 4 DBA gilt eine in Frankreich belegene Immobilie auch dann als von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person hinterlassen bzw. geschenkt, wenn die in Rede stehende Immobilie "Gesellschaften oder juristischen Personen gehört, an denen der Erblasser oder Schenker allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, ihren Verwandten in gerader Linie oder ihren Geschwistern unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen mehr als die Hälfte der Aktien, Anteile oder sonstigen Rechte halten". In diesem Fall beschränkt sich aber nach Nr. 3 des begleitenden Protokolls das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates (praktisch also Frankreichs) auf den (durchgerechneten) prozentualen Anteil des Erblassers/Schenkers an der bzw. den mittelbar gehaltenen Immobilien.
Rz. 97
Die Qualifikation als unbewegliches Vermögen geht gem. Art. 5 Abs. 5 DBA derjenigen als Betriebsstättenvermögen vor: Auch unbewegliches Vermögen, das einem Unternehmen oder der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit dient, unterliegt den Regelungen des Art. 5 DBA.
(2) Vermögen einer Betriebsstätte
Rz. 98
Gem. Art. 6 Abs. 1 DBA unterliegt auch das bewegliche Vermögen einer Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung (mit Ausnahme von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, vgl. Art. 7 DBA) der Besteuerung im Belegenheitsstaat. Betriebsstätte definiert Art. 6 Abs. 2 DBA als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Im Übrigen orientieren sich die Begriffsbestimmungen in Art. 6 Abs. 3–5 DBA hinsichtlich der positiven (Abs. 3) und der negativen (Abs. 5) Abgrenzung im Wesentlichen an den entsprechenden Regelungen des OECD-Musterabkommens zur Einkommensteuer. Dementsprechend gelten Montagen nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sich über mehr als zwölf Monate erstreckt.
Gem. Art. 6 Abs. 6 DBA unterliegt auch bewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit dient und zu einer im Belegenheitsstaat belegenen festen Einrichtung gehört, der Besteuerung in diesem Bele...