Rz. 125
Im Rahmen der Berechnung der Lohnsumme sind als Beschäftigte dieselben Arbeitnehmer des Betriebs (oder der Gesellschaft bzw. der Gesellschaft, an der eine – qualifizierte – Beteiligung besteht) anzusehen wie auch für die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl. Nicht zu berücksichtigen sind daher die an die Beschäftigten i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 1 bis 5 ErbStG gezahlten Vergütungen. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten gelten die obigen Ausführungen entsprechend (vgl. Rdn 102 f.).
Rz. 126
In die Lohnsumme einzubeziehen sind alle an die Beschäftigten im vorgenannten Sinne gezahlten Vergütungen, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähigen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG stehen (vgl. Rdn 100). Insoweit kommt es nicht auf die vertraglich geschuldeten, sondern nur auf die tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Unternehmens an. Aus diesem Grund sind weder ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BewG) noch von dritter Seite getragene Aufwendungen in die Betrachtungen einzubeziehen. Eine Kürzung der – handelsrechtlichen – Lohnaufwendungen um an den Arbeitgeber gezahlte Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (z.B. Kurzarbeitergeld) kommt wegen des Saldierungsverbots nach § 246 Abs. 2 HGB ebenfalls nicht in Betracht.
Rz. 127
§ 13a Abs. 3 S. 8 f. ErbStG definieren im Einzelnen, welche Leistungen des Arbeitgebers als Vergütungen i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 6 ErbStG anzusehen sind.
Hierbei handelt es sich um alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Maßgeblich ist allein der Aufwand im die Vergütung zahlenden Unternehmen, nicht die unmittelbare Verfügbarkeit der Leistungen beim Empfänger. Aus diesem Grund gehören gem. § 13a Abs. 3 S. 9 ErbStG zu den Löhnen und Gehältern auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern. Dies gilt insb. dann, wenn diese vom Arbeitgeber einzubehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten abzuführen sind (insb. sog. Arbeitnehmeranteile). Zur Lohnsumme zählen auch Zuführungen zur Altersvorsorge, die aus Entgeltumwandlungen gespeist werden.
Rz. 128
Da – wie bereits erwähnt – die Regelmäßigkeit der Vergütungsleistungen keine entscheidende Rolle spielt, sind auch sämtliche Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen in die Lohnsumme einzubeziehen, ebenso Leistungen im Rahmen von Mitarbeiter- und Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a EStG, des 5. VermBG sowie anderer Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle. Auch das Kurzarbeitergeld ist in die Lohnsumme einzubeziehen, soweit es den Arbeitnehmern tatsächlich zufließt.
Rz. 129
Die Bezeichnung der den Beschäftigten zugutekommenden Leistungen ist (laut Gesetz) irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Leistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit handelt und dass diese Leistungen tatsächlich von dem die Beschäftigung in Anspruch nehmenden Unternehmen erbracht werden. Vor diesem Hintergrund kommt etwa die Erfassung von Trinkgeldern, die von Kunden oder Gästen gewährt werden, nicht in Betracht. Nicht einzubeziehen sind auch die Arbeitgeberanteile zu den gesetzlichen Sozialabgaben sowie tariflich vereinbarte, vertraglich festgelegte oder freiwillige Sozialbeiträge durch den Arbeitgeber, obwohl es sich hierbei im Grunde auch um Teile der Gegenleistung für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit handelt. Gleiches gilt für pauschalierte Einkommensteuern auf – unzweifelhaft in die Lohnsumme einzubeziehende – Sachleistungen.
Denn diese zahlt der Arbeitgeber zwar anstelle des Arbeitnehmers, jedoch nicht im Namen eines konkreten Beschäftigten und auch nicht für dessen Rechnung. Daher bilden zwar die die Pauschalbesteuerung auslösenden Sachzuwendungen Leistungen an die Arbeitnehmer, die konsequenterweise auch in die Lohnsumme einzubeziehen sind. Die durch sie ausgelöste Pauschalbesteuerung bleibt bei der Ermittlung der Lohnsumme allerdings außen vor.
Rz. 130
Die steuerrechtliche Einordnung als Arbeitslohn i.S.v. § 19 EStG ist grundsätzlich unbeachtlich. Dennoch sind als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizierende Leistungen an Gesellschafter-Geschäftsführer oder überhöhte Vergütungen an Gesellschaftern nahestehende Personen für die Berechnung der Lohnsumme nicht zu berücksichtigen. Anzusetzen sind zwar die angemessenen Teile, nicht aber die darüber hinaus geleisteten Zahlungen (vGA).
Rz. 131
Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, bei inländischen Gewerbebetrieben die Lohnsumme in der Weise zu ermitteln, dass der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Aufwand für Löhne und Gehälte...