Rz. 61
Nach § 131 Abs. 3 HGB führt, sofern nichts anderes vertraglich geregelt wurde, der Tod eines Gesellschafters zum Ausscheiden dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft. Die Regelung in § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB führt dazu, dass die Gesellschafterstellung nicht mehr ohne weiteres vererblich ist. Dies ist nur noch möglich, wenn es dazu eine so genannte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag gibt.
Rz. 62
Ist nichts anderes geregelt, scheidet der Gesellschafter durch Tod nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB aus und dessen Gesellschaftsanteil wächst den anderen Gesellschaftern zu. Diese sind jedoch nach § 105 Abs. 3 HGB, § 738 BGB verpflichtet, die Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters abzufinden.
Geht beim Tod eines Gesellschafters sein Anteil am Gesellschaftsvermögen nicht auf seine Erben, sondern auf die verbleibenden Gesellschafter bzw. die Gesellschaft selbst über, und ist der Wert der Abfindung, die diese dafür zu leisten haben, geringer als der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert des Anteils, gilt die insoweit eintretende Bereicherung der Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG). Dies betrifft sowohl Anteile an einer Personengesellschaft als auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Auf das subjektive Merkmal eines Willens zur Unentgeltlichkeit seitens des verstorbenen Gesellschafters kommt es nicht an.
Bei zweigliedrigen Gesellschaften (wenn also nur zwei Gesellschafter vorhanden sind) erlischt aber die Gesellschaft auf jeden Fall, wenn einer der beiden Gesellschafter verstirbt und der andere ihn allein beerbt. Eine so genannte Einmann-OHG ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Rz. 63
Durch eine einfache Nachfolgeklausel kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass der oder die Erben für den Todesfall eines Gesellschafters in seine Gesellschaftsrechte eintreten und mithin seinen Gesellschaftsanteil übernehmen. Zulässig ist es auch, in Gesellschaftsverträge eine so genannte qualifizierte Nachfolgeklausel aufzunehmen. Dies bedeutet, dass z.B. nur ein bestimmter Erbe als Nachfolger auf den Gesellschaftsanteil berufen ist. Bei mehreren Erben einer Erbengemeinschaft, vollzieht sich dies in einer Art Sondererbfolge, wonach nur einer zum Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters bezüglich der OHG bestimmt wird. Im Einzelnen ist dazu Vieles streitig, insb. auch die Frage, wie der Gesellschaftsanteil dann im Rahmen des Gesamtnachlasses zu bewerten ist.
Rz. 64
Durch die einfache Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt (entgegen dem Wortlaut des § 727 Abs. 1 Hs. 1 BGB i.V.m. § 131 Abs. 2 HGB). Bei einer Kommanditgesellschaft ist dies gesetzlich in § 177 HGB geregelt. § 139 HGB sieht solche abweichenden Regelungen für die OHG und die KG ausdrücklich vor, für die BGB-Gesellschaft ist dies entsprechend in § 727 Abs. 1 Hs. 2 BGB vorgesehen. Die einfache Nachfolgeklausel regelt damit, dass der Gesellschaftsanteil vererblich wird, dies stellt also keine Verfügung über den Anteil als solchen dar. Die Quote der Erben an dem Anteil bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach der gewillkürten Erbfolge. Damit kann der Auflösung der BGB-Gesellschaft vorgebeugt werden. Zu beachten ist dabei, dass die Erben nicht in Erbengemeinschaft Anteilsinhaber werden, sondern jeweils entsprechend ihrer Quote am Nachlass auch am Gesellschaftsanteil beteiligt werden. Findet nach dem Anfall der Erbschaft eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Übrigen statt, so erfolgt dies bezüglich des einzelnen Anteils an der Gesellschaft durch rechtsgeschäftliche Abtretung.
Die einfache Nachfolgeklausel birgt also immer das Risiko eines immensen Zerfalls einer solchen Gesellschaft in unzählige kleinere Anteile, was dann häufig zu einer völligen Blockade solcher Gesellschaften führt, da eine gemeinsame Willensbildung schwer zu erreichen ist.
Rz. 65
Wird in einem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters nur mit einem oder mehreren Erben fortgesetzt werden soll, spricht man von einer qualifizierten Nachfolgeklausel. Dies bedeutet, dass z.B. nur ein bestimmter Erbe als Nachfolger auf den Gesellschaftsanteil berufen ist. Bei mehreren Erben einer Erbengemeinschaft vollzieht sich dies in einer Art Sondererbfolge, wonach nur einer zum Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters bezüglich der OHG bestimmt wird. Bei der Kommanditgesellschaft tritt die Besonderheit dazu, dass in dem Gesellschaftsvertrag vereinbart werden kann, dass sich die Stellung des Komplementärs bei Eintritt des Todesfalls für den Erben in die eines Kommanditisten wandelt (Umwandlungsklausel), was aber voraussetzt, dass mindestens ein weiterer Komplementär vorhanden ist. Trotz der hier eintretenden Sondererbfolge können auch diese Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich sein, falls insoweit bei Auslegung der Willenserklärungen des Erblassers die Sondererbfolge zu keiner Verschiebung der ...