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Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz wurde mit Wirkung zum 25.7.1994 als Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe eingeführt. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die ausschließlich für Angehörige freier Berufe zulässig ist. § 1 Abs. 1 PartGG ist diesbezüglich abschließend. Die Partnerschaftsgesellschaft ist wirksam entstanden mit Eintragung in das Partnerschaftsregister. Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft können nur natürliche Personen sein. Der freie Beruf wird begrifflich in § 1 Abs. 2 PartGG definiert. Es wird dabei Bezug genommen auf die entsprechende Definition des freien Berufes in § 18 EStG, darunter fallen also insb. Steuerberater, Ingenieure, Rechtsanwälte, Ärzte etc. Die Zulässigkeit des Zusammenschlusses einer Partnerschaftsgesellschaft von Angehörigen verschiedener freier Berufe, also beispielsweise zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten, richtet sich ebenfalls nach dem einschlägigen Standesrecht (Steuerberatergesetz, Bundesrechtsanwaltsordnung). Die Partnerschaftsgesellschaft wird nach § 9 Abs. 1 PartGG, welcher dem § 131 HGB entspricht, mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Die Erbfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ist zu bejahen, denn nach § 7 Abs. 2 PartGG ist die Erbfähigkeit vorgesehen.

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