Rz. 142

Den Begriff der Betriebsstätte definiert Art. 6 Abs. 2, 3 DBA als feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Insb. gehören hierzu ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte und ein Bergwerk bzw. ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Bauausführungen oder Montagen sind gem. Art. 6 Abs. 4 DBA nur dann als Betriebsstätte anzusehen, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Die negativen Abgrenzungen in Art. 6 Abs. 5 DBA entsprechen – ebenso wie die vorstehend genannten Regelungen – dem OECD-Musterabkommen (dort Art. 6).

 

Rz. 143

Nach Art. 6 Abs. 8 DBA sind der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit ähnlicher Art dienende feste Einrichtungen den Betriebsstätten gleichgestellt. Dasselbe gilt nach Art. 6 Abs. 9 DBA auch für Beteiligungen an gewerblichen bzw. freiberuflich tätigen Personengesellschaften einschließlich etwaiger Darlehensforderungen, die dem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zustehen, und einschließlich des Sonderbetriebsvermögens i.S.d. deutschen Einkommensteuerrechts (Art. 6 Abs. 9 S. 2 DBA). Nur gewerblich geprägte Personengesellschaften fallen jedoch nicht unter Art. 6 Abs. 9 DBA.[249]

 

Rz. 144

Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie der Binnenschifffahrt dienende Schiffe können nach Art. 7 DBA in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schiffe bzw. Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

[249] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 220.

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