Rz. 387

Nach § 13a Abs. 9 S. 6 Nr. 1 ErbStG ist der Steuerpflichtige verpflichtet, einen etwaigen Wegfall der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des bereits gewährten Wertabschlags binnen eines Monats dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt (§ 35 ErbStG) anzuzeigen.[939] Die Gründe für etwaige Vertragsänderungen oder die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse spielen insoweit keine Rolle.[940] Die Verpflichtung trifft jeden Erwerber, für den sich die Begünstigung ausgewirkt hat, unabhängig davon, ob eine Nachversteuerung zu erwarten ist.[941] Demzufolge ist die Monatsfrist für jeden Erwerber gesondert zu prüfen.[942]

 

Rz. 388

Um verfahrensrechtlich sicherzustellen, dass trotz der langen Beobachtungsfrist die steuerlichen Konsequenzen aus einem etwaigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlich geforderten Beschränkungen auch tatsächlich gezogen werden können, regelt § 13a Abs. 9 S. 6 Nr. 2 ErbStG, dass die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf begünstigte Erwerbe (bei denen der Wertabschlag zur Anwendung gekommen ist) nicht vor Ablauf des vierten Jahres endet, nachdem das zuständige Finanzamt von einem etwaige Verstoß Kenntnis erlangt hat (Ablaufhemmung).

 

Rz. 389

Soweit der Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG im Rahmen der Neuberechnung der Steuer[943] zu einer höheren Steuerfestsetzung führt, ist der ursprüngliche Bescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern (Nachversteuerung).[944] Bereits im ursprünglichen Bescheid ist der Erwerber auf seine Anzeigepflicht hinzuweisen.[945]

[939] R E 13a.20 Abs. 7 S. 6 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 493.
[940] R E 13a.20 Abs. 7 S. 7 ErbStR 2019.
[941] R E 13a.20 Abs. 7 S. 10 ErbStR 2019.
[942] R E 13a.20 Abs. 7 S. 8 ErbStR 2019.
[943] Unter Berücksichtigung des Wegfalls des Vorwegabschlags, R E 13a.20 Abs. 7 S. 12 ErbStR 2019.
[944] R E 13a.20 Abs. 7 S. 9 ErbStR 2019.
[945] R E 13a.20 Abs. 7 S. 10 ErbStR 2019.

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