Rz. 146
Soweit Verbindlichkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen stehen, sind sie gem. Art. 9 Abs. 1 DBA vorrangig von diesen Vermögensgegenständen abzuziehen. Andere Schulden sind nach Art. 9 Abs. 2 DBA grds. im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen. Kommt es nach Anwendung der Abs. 1 und 2 des Art. 9 zu einem Schuldenüberhang in einem Vertragsstaat, ist dieser vorrangig bei den jeweils anderen Vermögensarten im selben Vertragsstaat zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 3 DBA). Ein hiernach noch verbleibender Rest ist gem. Art. 9 Abs. 4 DBA vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abzuziehen.
Rz. 147
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. DBA besteht – unabhängig von der Art der Schuldensicherung – dann, wenn die Verbindlichkeit mit dem jeweiligen Aktivum wirtschaftlich verknüpft ist. Eine solche Verknüpfung ist anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten dem Erwerb, der Erweiterung oder Erhaltung des Vermögensgegenstandes dienen.
Rz. 148
Der von den Schweizer Kantonen häufig angewendete proportionale Schuldenabzug wird durch das DBA nicht grds. ausgeschlossen. Seine Anwendung ist jedenfalls insoweit zulässig, wie der Steuerpflichtige hierdurch nicht benachteiligt wird.
Rz. 149
Im Rahmen der überdachenden Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. unten) sind diejenigen Schulden, die grds. in der Schweiz als Wohnsitzstaat berücksichtigt werden, in der Bundesrepublik ein weiteres Mal zu berücksichtigen, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber Inländer i.S.d. ErbStG waren (Art. 9 Abs. 2 S. 2 DBA). War der Erblasser nicht (deutscher) Inländer, gilt gem. Art. 9 Abs. 2 S. 3 DBA eine Sonderregelung: Der Umfang des im Rahmen der überdachenden Besteuerung zu berücksichtigenden Schuldenabzugs beschränkt sich dann auf den Teil der eigentlich nur in der Schweiz abziehbaren Verbindlichkeiten, der dem Verhältnis des Werts der der überdachenden Besteuerung unterliegenden Vermögensteile zum gesamten Rohvermögen entspricht. Vor Durchführung der Verhältnisrechnung sind etwaige nach Art. 9 Abs. 3 DBA auszugleichende Schulden sowie nach Art. 9 Abs. 1 DBA zuordenbare Schulden mindernd zu berücksichtigen. In einer Formel ausgedrückt stellt sich die Situation wie folgt dar:
Rz. 150
In der Bundesrepublik abziehbare Schulden = (Wert des nach Art. 5–7 DBA der überdachenden Besteuerung unterliegenden Vermögens ./. nach Art. 9 Abs. 3 DBA in der Bundesrepublik abziehbare Schulden) / (Wert des gesamten Nachlasses ./. nach Art. 9 Abs. 1 DBA abziehbare Schulden).
Rz. 151
Gem. Art. 9 Abs. 5 DBA sind Vermächtnisse aus der Sicht des Erben wie zum Nachlass gehörende Schulden zu behandeln.