Rz. 179

Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA sind Schulden, die für den Erwerb, die Instandsetzung oder die Instandhaltung von unbeweglichem Vermögen (oder sonstigem Vermögen i.S.v. Art. 5 DBA) aufgenommen wurden, bei diesem Vermögen abzuziehen. Das Gleiche gilt für Schulden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung i.S.d. Art. 6 DBA aufgenommen wurden, sowie bei Schulden im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Personengesellschaft i.S.v. Art. 8 DBA. Hier gilt jedoch wegen der Transparenz der Personengesellschaft, dass sich der Schuldenabzug danach richtet, inwieweit unbewegliches Vermögen oder – bewegliches – Betriebsstättenvermögen vorliegt.

 

Rz. 180

Ein Schuldenabzug allein aufgrund der Sicherung der jeweiligen Verbindlichkeit durch Grundbesitz ist im DBA Deutschland/USA nicht vorgesehen.[284] Ebenso enthält das DBA keine Regelungen zum Ausgleich eines etwaigen Schuldenüberhangs. Nichtsdestotrotz sollte ein vollständiger Schuldenausgleich durch vorrangige Berücksichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten im jeweiligen Belegenheitsstaat und subsidiärem Abzug eines etwaigen Überhangs im Wohnsitzstaat möglich sein.[285]

[284] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 255.
[285] Vgl. Jülicher, in: Wassermeyer, Art. 8 ErbSt-MA Rn 5 ff.; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 255.

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