Rz. 365

Soweit ein Unternehmen – wie im Regelfall – in seinem Betriebsvermögen (ggf. auch im Sonderbetriebsvermögen) Verwaltungsvermögen hat, ist es von entscheidender Bedeutung, dessen Umfang möglichst genau zu kennen. Denn das nach Abzug des unschädlcihen verwaltungsvermögens verbleibenede Verwaltungsvermögen ist nicht begünstigt. Insoweit ist nicht nur die Anwendung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG sowie des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG ausgeschlossen. Auch die Tarifermäßigung nach § 19a ErbStG oder eine etwaige Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG kommen insoweit nicht in Betracht.

 

Rz. 366

Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch der 90 %-Test nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG. Vor diesem Hintergrund kann es mitunter sinnvoll sein, den gemeinen Wert des Unternehmens – im Rahmen des Möglichen – nicht zu niedrig anzusetzen. Auch wenn gem. § 11 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. BewG alle Beteiligten, sowohl den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung, dazu zwingt, den Wert anzusetzen, der sich nach der Bewertungsmethode ergibt, die auch ein gedachter Erwerber des Unternehmens anwenden würde, verbleibt in der Praxis stets ein gewisser Spielraum. In bestimmten Fällen kann sogar erwogen werden, hinsichtlich der Bestimmung des gemeinen Werts auf das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) zurückzugreifen, was oftmals[1010] zum höchsten denkbaren Schätzwert führen dürfte.

 

Rz. 367

Im Übrigen ergeben sich auch aus der durch das ErbStG 2016 eingeführten konsolidierten Betrachtung des Verwaltungsvermögens bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen nicht nur Nachteile für den Steuerpflichtigen. Zwar ist es kaum noch möglich, durch konzerninterne Vermögensumschichtungen positive Effekte beim Verwaltungsvermögen zu erzielen. Eher im Gegenteil, es besteht sogar das Risiko, durch solche Maßnahmen junges Verwaltungsvermögen bzw. junge Finanzmittel zu schaffen (vgl. Rdn 303 bzw. 288).

Andererseits hat die Verbundbetrachtung aber auch positive Folgen, insbesondere durch die Eliminierung wechselseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten, die nach dem ErbStG 2009 mitunter erhebliche Probleme im Bereich der Finanzmittel verursachen konnten.

 

Rz. 368

Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Umfang unter der Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %) ist natürlich zu erwägen, ob nicht durch die Vereinbarung eines Poolvertrages eine Zusammenrechnung mit den Anteilen anderer Gesellschafter erreicht werden kann. Hierbei sollten jedoch die ggf. eintretenden negativen ertragsteuerlichen Konsequenzen (z.B. im Hinblick auf § 8c KStG; vgl. Rdn 142) mit in die Betrachtung einbezogen werden. Ebenso können Zinsvorträge i.S.d. Zinsschranke verloren gehen.[1011] Schließlich kann nicht eindringlich genug davor gewarnt werden, bei der Poolvereinbarung so weit zu gehen, dass die Kapitalgesellschaftsanteile der Beteiligten in eine nicht gewerblich tätige GbR eingelegt und dort – zivilrechtliches – Gesamthandsvermögen werden.[1012] Denn erbschaftsteuerrechtlicher Begünstigungsgegenstand kann gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur eine unmittelbar gehaltene Kapitalgesellschaftsbeteiligung sein.

[1010] Auch nach der Fixierung des Kapitalisierungsfaktors auf 13,75.
[1011] Vgl. hierzu Hannes/v. Freeden, Ubg 2008, 624.
[1012] Crezelius, § 4 Rn 195.

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