Raymond Halaczinsky, Ulrich Gohlisch
Rz. 28
Kapitalgesellschaften können infolge ihrer Rechtsfähigkeit grds. Schenker und auch Beschenkte sein. Schenkungen an die Kapitalgesellschaft sind bei freigebigen Zuwendungen ohne Erlangung von irgendwelchen Beteiligungsrechten anzunehmen. Dies ist z.B. der Fall bei einer Schenkung an eine in Form einer GmbH geführte soziale, kulturelle oder religiöse Einrichtung. Auch bei Übergängen von Anteilen eines Gesellschafters auf die Gesellschaft (Erwerb eigener Anteile) kann eine Schenkung an die Kapitalgesellschaft vorliegen (soweit der Wert des Anteils höher ist als die zu zahlende Abfindung). Als Erwerberin ist sie Schenkungsteuerschuldnerin.
Hinweise: Geht ein Anteil auf die anderen Gesellschafter über (z.B. durch unentgeltliche/teilentgeltliche Abtretung oder Anwachsung), sind diese die Beschenkten. Verzichtet eine einem Gesellschafter nahestehende Person auf eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft, liegt keine steuerbare Zuwendung der nahestehenden Person an die Kapitalgesellschaft vor. Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Gesellschaftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, ist jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin i.S.d. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG.
Rz. 29
In den meisten Fällen geht es um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang eine Kapitalgesellschaft Schenkerin ist. Grds. ist sie Schenkerin, wenn sie aus ihrem Vermögen fremden Dritten etwas zuwendet, z.B. einer Flüchtlingseinrichtung.
Probleme gibt es bei Zuwendungen an Gesellschafter und diesen nahestehende Personen. Die Finanzverwaltung hat ihre Rechtsauffassung zur Bestimmung des Beschenkten bei Schenkungen unter "Beteiligung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" in den ErbStR 2019 dargelegt. Hier geht es erst einmal um die Vorfrage "Liegt überhaupt eine Schenkung vor?". Ist diese zu bejahen, ist zu prüfen, wer Zuwendender und Erwerber ist. Hier steht im Mittelpunkt der Prüfung, ob die Gesellschaft, der Gesellschafter, eine ihm nahestehende Person und/oder der Beschäftigte der Gesellschaft Zuwendender bzw. Erwerber ist.
Bei Zuwendungen an einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft von dieser sind die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen (ggf. anteilig) Beschenkte, allerdings nicht im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft.
Zahlt eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter überhöhte Vergütungen (verdeckte Gewinnausschüttung), führt das über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilte nicht (mehr) zu einer freigebigen Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter. Zahlt eine Kapitalgesellschaft auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person, die nicht Gesellschafter ist, überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft an die nahestehende Person vor. Das Gleiche gilt, wenn auf Veranlassung eines Gesellschafters eine diesem nahestehende Person an die Kapitalgesellschaft für eine erbrachte Leistung eine zu geringe oder keine Vergütung zahlt. Hierbei handelt es sich regelmäßig um verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter.
Rz. 30
Erhöhung des Anteilswerts: Als Schenkung gilt nach § 7 Abs. 8 ErbStG (angefügt durch Art. 11 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 7.12.2011) auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendende) an die Gesellschaft erlangt (Werterhöhungen, bei denen die Steuer nach dem 13.12.2011 entstanden ist/entsteht). Freigebig sind danach auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern, und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Keine steuerbare Werterhöhung liegt vor, soweit dieser Leistung eigene Leistungen der (Mit-)Gesellschafter gegenüberstehen, z.B. die Vereinbarung einer überquotalen Gewinnbeteiligung infolge entsprechender Mehrarbeit. Für die Praxis ist zu empfehlen, die jeweiligen Leistungen genau festzuhalten, um ggf. eine überquotale Zuwendung entkräften zu können. Im Übrigen wird auf die Kommentierung des § 7 Abs. 8 ErbStG und auf R E 7.5 ErbStR 2019/H E 7.5 ErbStH 2019 hingewiesen.
Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (in den Fällen der Anteilswerterhöhung nach § 7 Abs. 8 ErbStG) ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu lege...