Rz. 48

Nach dem Normzweck, die Unternehmensnachfolge steuerlich zu begünstigen, sollte auch die Einräumung eines Kaufrechtsvermächtnisses im Ergebnis den Anwendungsbereich der Begünstigungsnormen eröffnen. Zwar lässt sich nicht leugnen, dass Gegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses gerade nicht unmittelbar begünstigtes Vermögen ist, sondern lediglich eine Forderung, die auf den Erwerb dieses Vermögens vom Erben bzw. der Erbengemeinschaft gerichtet ist. Nichtsdestotrotz vermittelt es dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf den Erhalt des begünstigten Vermögens, so dass dieser im Ergebnis auf der Einräumung eines Rechts durch den Erblasser beruht.[88] Mithin muss der aufgrund des Vermächtnisses unentgeltlich erworbene Teil des begünstigten Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) verschont werden können. Soweit (gerade beim Kaufrechtsvermächtnis) der Vermächtnisnehmer eine Gegenleistung zu erbringen hat, liegt von vornherein keine unentgeltliche Bereicherung vor. In diesen Fällen muss sich der Begünstigungstransfer nach § 13a Abs. 5 ErbStG auf den unentgeltlichen Teil beschränken.[89]

Sofern der Vermächtnisnehmer entgeltlich erwirbt, könnte hierin ein Behaltensfristverstoß (§ 13a Abs. 6 ErbStG) des Beschwerten zu sehen sein.[90] Im Hinblick darauf, dass § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG darauf abzielt, den Abgebenden so zu behandeln, als habe er von vornherein gar kein begünstigtes Vermögen erworben, sollte tatsächlich aber kein Behaltensfristverstoß vorliegen.

[88] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 171 mit Hinweis auf die zum alten Recht (vor 2009) ergangene Entscheidung BFH v. 13.8.2008 – II R 7/07, BStBl II 2008, 982 (zum Übernahmevermächtnis); vgl. auch Kirnberger, ErbStB 2009, 15; vgl. auch FinMin Baden-Württemberg v. 22.12.2009, ZEV 2010, 108.
[89] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 171.
[90] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 172.

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