Rz. 97

Leistungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft können im Wege des abgekürzten Leistungsweges eine Schenkung an einen oder mehrere Mitgesellschafter beinhalten, wenn die Zuwendung mit der Absicht erfolgt, neben der Förderung des Gesellschaftszwecks auch eine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter vorzunehmen. Dieses subjektive Absichtsmoment ist nach Ansicht der Finanzverwaltung anhand folgender objektiver Umstände festzustellen bzw. zu verneinen:

Handelt es sich bei den Gesellschaftern um fremde Dritte, ist grds. davon auszugehen, dass die Leistung allein der Förderung des Gesellschaftszwecks dient. Die Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter stellt nach der bisherigen Rechtslage insoweit einen bloßen Reflex der zweckfördernden Maßnahme dar. Eine freigebige Zuwendung kam nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.[220] Ein solcher besonderer Umstand kann in einer auffallend hohen Werterhöhung bei den Mitgesellschaftern zu sehen sein, die mit einer den eigenen wirtschaftlichen Interessen dienenden Vermögensverwaltung des Leistenden offensichtlich unvereinbar ist.[221] Es kommt jedoch auf die gesamten Einzelfallumstände an. Dies gilt auch nach Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG (siehe unten Rdn 184 ff., auch zur Differenzierung zwischen Satz 1 und 2).
Handelt es sich dagegen bei den Mitgesellschaftern um Angehörige i.S.d. § 15 AO, Ehegatten bzw. Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder bestehen sonstige verwandtschaftliche Beziehungen, soll regelmäßig davon auszugehen sein, dass neben einer Förderung des Gesellschaftszwecks auch die Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter beabsichtigt ist.[222] Es obliegt damit dem Zuwendenden, nachzuweisen, dass die Leistung ausschließlich zur Förderung des Gesellschaftszwecks erfolgt und eine andere Gestaltung (ohne eine entsprechende Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter) nicht möglich ist (dazu auch unten Rdn 184ff.).[223]
 

Rz. 98

Bei Leistungen von der bzw. an die Kapitalgesellschaft durch ihre Gesellschafter (z.B. bei Sanierungsbeiträgen oder verdeckten Gewinnausschüttungen) fehlt es in der Regel an dem Willen zur freigebigen Zuwendung[224] (siehe dazu auch Rdn 184 ff.).

[220] R 18 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 ErbStR a.F.
[221] R 18 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 ErbStR a.F.
[222] R 18 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 ErbStR a.F.; Koordinierter Ländererlass v. 14.3.2012, BStBl I 2012, 331.
[223] R 18 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 ErbStR a.F.
[224] Meincke/Hannes/Holtz, § 7 Rn 95; Koordinierter Ländererlass v. 14.3.2012, BStBl I 2012, 331.

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