aa) Grundsätzliche Möglichkeiten der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelungen bei Kapitalgesellschaften
Rz. 143
Bei Kapitalgesellschaften ist die in den Geschäftsanteilen (GmbH) bzw. den Aktien (AG) verbriefte Mitgliedschaft frei vererblich, § 15 GmbHG. Mit dem Erbfall fällt automatisch auch die Mitgliedschaft gem. § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben, ggf. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an.
Dieser freien Vererblichkeit steht es aber nicht entgegen, in der Satzung der Gesellschaft eine den individuellen Verhältnissen angepasste Regelung über die Nachfolge in Anteile eines versterbenden Gesellschafters zu treffen. Dabei sind die verschiedenartigsten Bestimmungen denkbar und zulässig. Gemeinsam ist ihnen, dass sie unmittelbar die gesellschaftsrechtliche Behandlung des vererbten Geschäftsanteils betreffen und daher auch nicht durch letztwillige Verfügung abgedungen werden können.
Rz. 144
Bei der GmbH sind insb. die Abtretungsklausel und die Einziehungsklausel recht weit verbreitet. Auch die Kaduzierung von Anteilen oder andere Beschränkungen der Rechte der Erben kann die Satzung vorsehen, so z.B. die Vinkulierung der Geschäftsanteile. Denkbar und zulässig sind auch satzungsmäßige Regelungen, durch die die Mitgliedschaftsrechte des Erben inhaltlich beschränkt werden. So lange durch diese Beschränkungen der Kernbereich des Mitgliedschaftsrechts nicht ausgehöhlt wird und sie sich sachlich rechtfertigen lassen, bestehen insoweit keine Bedenken.
Auch bei Aktiengesellschaften kann statutarisch die Einziehung von Aktien vorbehalten werden. Dies kann auch an die Voraussetzung geknüpft werden, dass Aktien an Erben gelangen, die nicht als Nachfolger erwünscht sind. Ob bei Eintritt eines dieses Falles aber tatsächlich eine Einziehung erfolgen kann, lässt sich nicht pauschal beantworten. Denn im Hinblick auf §§ 53a, 54, 55 AktG erscheint es aktienrechtlich problematisch, Aktionären Pflichten aufzuerlegen, die (eindeutig) über die Kapitaleinzahlungsverpflichtung hinausgehen und nicht in der Erbringung wiederkehrender Leistungen bestehen.
Rz. 145
Aus § 54 Abs. 1 AktG ergibt sich, dass den Aktionär neben der Einlagepflicht keine weiteren Pflichten treffen, soweit diese nicht in der Satzung festgelegt sind. Vor diesem Hintergrund ist ein Ausschluss eines Gesellschafters aus in seiner Person liegenden bzw. verhaltensbezogenen Gründen stets problematisch und birgt die Gefahr eines Verstoßes gegen § 54 Abs. 1 AktG. Das gilt auch für die Ausübung eines satzungsmäßig vorgesehenen Einziehungsrechts beim Übergang von Aktien an satzungsmäßig unerwünschte Personen. So begründete Einziehungen können daher überhaupt nur in Betracht kommen, wenn die AG als solche mitunternehmerisch, also personal strukturiert ist. Denn nur in diesem Fall kann die Persönlichkeit eines Aktionärs bzw. seine Identität als Störung der Erreichung der von der AG verfolgten Zwecke in Betracht kommen. Demzufolge muss auch der Gesellschaftszweck so strukturiert sein, dass er nur bei der Aufrechterhaltung eines homogenen Gesellschafterprofils erreicht werden kann.
bb) Erbschaftbesteuerung von Erben und Vermächtnisnehmern
Rz. 146
Auf Ebene der Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters stellt der Erwerb der Geschäftsanteile bzw. Aktien zunächst einen Erwerb von Todes wegen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Solange der Kapitalgesellschaftsanteil beim Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters verbleibt, also keine Einziehung oder Zwangsabtretung stattfindet, sind die Verschonungsregeln selbstverständlich ohne Weiteres anwendbar, so dass – die Erfüllung sämtlicher weiterer Bedingungen vorausgesetzt – eine sehr weitgehende Verschonung eintreten kann.
Rz. 147
Wird jedoch der ererbt...