I. Grundsatz
Rz. 29
Das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG unterliegt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach deutschem Recht. Der Erwerb von Gegenständen des Inlandsvermögens wird also der Erbschaftsteuer unterworfen, soweit sie auch im Falle des Bestehens unbeschränkter Steuerpflicht einem steuerpflichtigen Erwerb zuzurechnen wären. Wirtschaftsgüter, deren Übertragung (auch bei unbeschränkter Steuerpflicht) nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, zählen hingegen nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG. Vor diesem Hintergrund kommt – die Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt – der Frage des Umfangs der hieraus resultierenden Inlandsvermögenseigenschaft erhebliche Bedeutung zu.
II. Betriebsvermögen
1. Umfang des inländischen Betriebsvermögens
Rz. 30
Das inländische Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG umfasst grundsätzlich sämtliche Wirtschaftsgüter, die zur inländischen Betriebsstätte gehören (§ 95 BewG). Die Abgrenzung erfolgt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Umfasst sind also sämtliche Wirtschaftsgüter, die der inländischen Betriebsstätte dienen, gleichgültig, ob sie sich im In- oder Ausland befinden. Im Zweifelsfall kommt es entscheidend auf den Willen der Geschäftsleitung an, der jedoch nur dann beachtlich ist, wenn er nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steht.
Rz. 31
Soweit zum Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte auch Wirtschaftsgüter im Sinne der übrigen Nummern des § 121 BewG, insb. i.S.d. Nr. 2–4 gehören, ist die Nr. 3 vorrangig anzuwenden. Auch der Grundbesitz bzw. die Anteile an Kapitalgesellschaften gehören dann zum inländischen Betriebsvermögen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Mindestbeteiligung i.S.v. § 121 Nr. 4 BewG nicht erreicht wird. Dessen ungeachtet kann aber ein beschränkt Steuerpflichtiger neben einem inländischen Betriebsvermögen auch noch weiteres im Inland belegenes Vermögen haben, dessen bewertungsrechtliche Einordnung jeweils separat zu erfolgen hat. Ermittelt beispielsweise eine inländische Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, können im Inland unterhaltene Kontoguthaben dem ausländischen Unternehmen des beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sein, wenn der inländischen Betriebsstätte die Verfügungsmacht über die Geldmittel tatsächlich entzogen ist. In diesem Fall liegt insoweit kein Inlandsvermögen vor.
Im Falle der Beteiligung an einer Personengesellschaft gelten hinsichtlich der Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter die Ausführungen unter Rdn 4. Etwa vorhandenes Sonderbetriebsvermögen ist dem jeweiligen Gesellschafter zusätzlich zuzurechnen.
2. Bewertung
Rz. 32
Soweit ein selbstständiger Gewerbebetrieb zum Inlandsvermögen gehört, sind hinsichtlich seiner Bewertung keine Besonderheiten zu beachten. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich lediglich um den Teil eines ausländischen Gewerbebetriebes handelt; denn dann kann der Wert des zum Inlandsvermögen gehörenden Teils entweder nach der sog. direkten oder der indirekten Methode bestimmt werden. Auch wenn grundsätzlich die direkte Methode vorrangig anzuwenden ist, hängt die konkrete Auswahl dennoch von den Umständen des Einzelfalles ab. Die direkte Methode kann insbesondere dann unproblematisch angewendet werden, wenn für die inländische Betriebsstätte eine selbstständige Buchhaltung vorhanden ist. Sofern die Bewertung entsprechend den Vorgaben des seit dem 1.1.2009 geltenden Erbschaftsteuerrechts auf der Grundlage einer ordentlichen Unternehmensbewertung erfolgt, dürften entsprechende Finanzplan-Daten der deutschen Betriebsstätte ausreichen, auch wenn keine den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Buchführung existiert. Nach der direkten Methode ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens nach denselben Grundsätzen zu bestimmen, wie wenn es sich um das Betriebsvermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen handeln würde. Es gelten also die allgemeinen bewertungsrechtlichen Vorschriften. Modifikationen erfahren diese allerdings bei der Behandlung von Verbindlichkeiten, soweit deren Gläubiger die ausländische Hauptniederlassung ist. Denn von der ausländischen Zentrale gewährte Kredite oder sonstiges Fremdkapital, für das keine Zinsen berechnet werden, werden regelmäßig wie Eigenkapital behandelt. Handelt es sich bei der inländischen Betriebsstätte um ein Vertriebsunternehmen, das aus dem Ausland mit Waren beliefert wird, können (fiktive) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen anzusetzen sein, wenn die aus dem Ausland bereitgestellten Warenvorräte über eine sog. Erstausstattung hinausgehen. Schwierigkeiten kann auch die Behandlung von durch Dritte gewährte...