Rz. 10
Steuerschuldner sind die bereicherten Abkömmlingen im Verhältnis ihrer Anteile sowie der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag, § 20 Abs. 2 ErbStG. Letztere unterliegen zwar regelmäßig keinem steuerbaren Erwerb. Dem Fiskus soll jedoch auf diese Weise der Zugriff auf das Gesamtgut eröffnet werden.
Seit dem 1.1.2009 ist gesetzlich klargestellt, dass das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung neben dem überlebenden Ehegatten auch von dem Lebenspartner verlangen kann, § 31 Abs. 3 ErbStG. Der Wortlaut ("allein") verdeutlicht dabei, dass eine entsprechende Inpflichtnahme der bereicherten Abkömmlinge durch das Finanzamt ausscheidet.
Rz. 11
Bei einer späteren Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Tod des längerlebenden Ehegatten fällt sein Anteil am Gesamtgut in den Nachlass, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bzgl. des Anteils, den die Abkömmlinge bereits im Rahmen der fortgesetzten Gütergemeinschaft bei Tod des ersten Ehegatten erworben haben, tritt mit dem zweiten Todesfall keine selbstständige Bereicherung ein. Die Aufteilung der Vermögensgegenstände zwischen den Erben führt – entsprechend den Grundsätzen bei der Erbauseinandersetzung – nur dann zu einer zusätzlichen Bereicherung eines Erben, wenn er dadurch einen seine Erbquote übersteigenden Anteil erhält. Dies gilt auch bei lebzeitiger Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, z.B. bei Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten (§ 1492 BGB) oder eine Wiederheirat.
Rz. 12
Wendet der überlebende Ehegatte bereits zu Lebzeiten Gegenstände aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft einzelnen Abkömmlingen zu, handelt es sich nur um eine Zuwendung des überlebenden Ehegatten, wenn ihm diese bei einer späteren Auseinandersetzung allein zur Last fällt. Wirkt sich die Zuwendung dagegen auch zu Lasten der übrigen mitberechtigten Abkömmlinge aus, d.h. verringert sie anteilig auch deren Anteil am Gesamtgut, zerfällt die Zuwendung in mehrere Einzelerwerbe von allen an der fortgesetzten Gütergemeinschaft neben dem Bereicherten Beteiligten.
Rz. 13
Verzichtet ein Abkömmling nach seinem Eintritt in die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf seinen Anteil, wird er so behandelt, als sei er kinderlos gestorben, §§ 1491 Abs. 4, 1490 S. 3 BGB. Sein Anteil wächst daher den anderen am Gesamtgut mitberechtigten Abkömmlingen an. Zwar findet § 4 Abs. 2 ErbStG für diesen Erwerb der dadurch bereicherten Abkömmlinge keine Anwendung, da mangels Vorversterben des Abkömmlings kein Nachlass gegeben ist. Es handelt sich jedoch um eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) des Verzichtenden, wenn er dafür keine Gegenleistung erhält. Denn der Verzicht wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs zurück, sondern die Anwachsung bei den Mitberechtigten tritt erst mit dem Verzicht ein, § 1491 Abs. 4 BGB. Wird der Verzicht gegen eine Abfindung ausgesprochen, scheidet eine Schenkung mangels unentgeltlichen Erwerbs aus. Auch die Abfindungszahlung stellt für den Verzichtenden keine steuerpflichtige Bereicherung dar. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG greift nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht ein. Der Verzichtende musste bereits gem. § 4 Abs. 1 ErbStG mit Eintritt in die fortgesetzte Gütergemeinschaft seinen Anteil am Gesamtgut versteuern. Da dies nicht rückwirkend durch den Verzicht entfällt, würde eine erneute Besteuerung der Abfindung zu einer ungerechtfertigten Doppelbesteuerung des Erwerbs führen. Die Abfindungszahlung stellt daher lediglich eine steuerneutrale Vermögensumschichtung dar. Verzichtet der Abkömmling vor Eintritt in die fortgesetzte Gütergemeinschaft, also zu Lebzeiten beider Ehegatten, auf seinen Anteil am Gesamtgut, ist der unentgeltliche Verzicht steuerlich irrelevant. Erhält der Verzichtende jedoch eine Abfindungszahlung, ist diese aufgrund der Gleichstellung in § 4 ErbStG mit einem Erwerb von Todes wegen und in Parallele zum Erbverzicht von ihm nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG zu versteuern.