Rz. 79

Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass der Wohnsitzstaat die nach Art. 24 Abs. 1 und 2 DBA im Belegenheitsstaat erhobenen Steuern anrechnet (Art. 26 Abs. 1a), Abs. 2a) DBA). Sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch Dänemark steht das Recht zur überdachenden Besteuerung zu. Diese kommt dann zum Tragen, wenn der Erblasser/Schenker in einem von beiden Staaten seinen Wohnsitz hat, der Erwerber jedoch im anderen Staat ansässig ist[172] und dort nach innerstaatlichem Recht mit seinem Erwerb der Besteuerung unterliegt. Der den Erwerber besteuernde Staat rechnet die im Wohnsitzstaat des Erblassers erhobene Steuer an, soweit diese nicht auf Vermögenswerte entfällt, die bereits nach dem Belegenheitsprinzip (Art. 25 Abs. 1 und 2 DBA) seinem Besteuerungsrecht unterliegt. Gem. Art. 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 DBA ist die Anrechnung im Übrigen betragsmäßig auf die Steuer begrenzt, die anteilig auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung gewährt wird.[173]

 

Rz. 80

Personen, die von einem Vertragsstaat in den anderen umziehen, gelten für die Dauer von fünf Jahren nach ihrem Wegzug noch als im Staatsangehörigkeitsstaat gebietsansässig, soweit sie – wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b) ErbStG – dort aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit noch unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die entsprechende Fiktion enthält Art. 27 Abs. 1 DBA. Gem. Art. 27 Abs. 2 DBA gilt die Fiktion auch für weggezogene Erwerber.

[172] Entscheidend ist insoweit die abkommensrechtliche Ansässigkeit, vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 274.
[173] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 274.

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