Rz. 373
Nach § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG muss schließlich die Abfindung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unter dem gemeinen Wert der Beteiligung beschränkt werden. Das Ausmaß der Abfindungsbeschränkung ist gleichzeitig nach § 13a Abs. 9 S. 3 ErbStG maßgeblich für die Bemessung des vorzunehmenden Wertabschlags.
Rz. 374
Maßgebliche Bezugsgröße für die Bestimmung des Umfangs der Abfindungsbeschränkung ist der gemeine Wert (§ 9 BewG) der Gesellschaftsbeteiligung des Ausscheidenden.[898] Bei dessen Bestimmung sind die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Beschränkungen der Entnahme- bzw. Ausschüttungsmöglichkeiten sowie die Verfügungsbeschränkungen unbeachtlich.[899]
Wenn der Gesellschaftsvertrag/die Satzung für die Bestimmung der Abfindungshöhe nach verschiedenen Ausscheidensgründen differenziert, soll nach Ansicht der Finanzverwaltung für die Anwendung von § 13a Abs. 9 ErbStG die geringste vorgesehene Abfindungsbeschränkung maßgeblich sein.[900] Dem kann so nicht gefolgt werden, da i.d.R. im Besteuerungszeitpunkt nicht absehbar ist, ob gerade diese Regelung einmal zum Tragen kommen könnte. Daher sollte zutreffend auf den "Normalfall", also die (freiwillige) Kündigung, abgestellt werden.[901] Soweit die Abfindungshöhe für verschiedene Gesellschafter unterschiedlich definiert ist, bemisst sich der Vorwegabschlag nach der für den Erwerber (zukünftig) geltenden Regelung.[902]
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