Rz. 330

Die Konsequenzen aus dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen sind jeweils unmittelbar nach Eintritt des Verstoßes zu ziehen. Eine Nachversteuerung findet daher (theoretisch) unmittelbar nach der jeweiligen schädlichen Verfügung statt. Der Steuerpflichtige hat Verstöße gegen die Behaltensverpflichtung gemäß § 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG jeweils innerhalb eines Monats (gerechnet ab dem jeweiligen Verstoß) dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt[799] anzuzeigen. Ob es aufgrund des anzuzeigenden Sachverhalts zu einer Nachsteuererhebung kommt, ist für das Bestehen der Anzeigepflicht unerheblich (§ 13a Abs. 7 S. 5 ErbStG).

 

Rz. 331

Lediglich die Feststellung von Überentnahmen i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG ist zeitraumbezogen. Sie erfolgt am Ende der Behaltensfrist, so dass die Höhe des Entfalls der gewährten Begünstigungen nur den sich während der gesamten Behaltensfrist ergebenden Saldo der Überentnahmen betrifft. Eine zeitraum- oder zeitpunktbezogene Abschmelzung findet hier nicht statt.[800]

 

Rz. 332

Im Hinblick darauf, dass das Erbschaftsteuergesetz keine Regelungen zur Vollverzinsung von Steuernachforderungen enthält und § 233a AO hier nicht anzuwenden ist, fällt während der Bearbeitungsdauer durch die Finanzverwaltung kein Zinsanspruch zu Lasten des Steuerpflichtigen an. Der Zinslauf beginnt erst durch die erstmalige Festsetzung des jeweiligen Steuerbetrages, bezogen auf die Nachversteuerung also erst mit Festsetzung der Nachsteuer.

[800] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 414.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge