Rz. 204

Die Behaltensfrist beträgt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG exakt fünf Jahre. Im Fall der Vollverschonung tritt an die Stelle der 5-Jahres-Frist gem. § 13a Abs. 10 ErbStG eine 7-Jahres-Frist. Die Frist beginnt jeweils um 0.00 Uhr des auf den Todestag bzw. den Tag der Ausführung der Schenkung folgenden Tages zu laufen.[465] Sie endet exakt fünf bzw. sieben Jahre später; eine Verlängerung tritt auch dann nicht ein, wenn der letzte Tag der Frist nicht auf einen Werktag fällt.[466] Im Falle des Todes des begünstigten Erwerbers endet die Behaltensfrist im Zeitpunkt seines Todes; die gewährten Verschonungen bleiben ungeschmälert erhalten.[467]

 

Rz. 205

Ob für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem eine potentiell nachsteuerrelevante Verfügung erfolgt, auf den Abschluss des zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts oder den – vielleicht erst später eintretenden – Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.[468] Vor diesem Hintergrund sollte – jedenfalls im Rahmen bewusster Gestaltungsüberlegungen – stets darauf geachtet werden, dass beide in Betracht kommenden Zeitpunkte nach dem Ablauf der Behaltensfrist liegen. Dies gilt umso mehr, als die Finanzverwaltung von der Maßgeblichkeit des obligatorischen Rechtsgeschäfts ausgeht und nicht auf die Wirksamkeit der zivilrechtlichen Veräußerung (Eigentumsübergang) abstellt.[469]

Wird eine Betriebsaufgabe wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fingiert, kommt es bei Kapitalgesellschaften allein auf den Eröffnungszeitpunkt an (vgl. Rdn 195).[470]

Im Fall der Kapitalherabsetzung bei einer Kapitalgesellschaft[471] sollte eigentlich auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung abzustellen sein. Vor dem Hintergrund der zitierten Richtlinie ist allerdings davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung – analog zur Behandlung des Liquidationsbeschlusses[472] – bereits auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abstellen könnte.[473]

Nach wie vor ungeklärt ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei nicht punktuellen, sondern sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckenden Tatbeständen, insb. der Betriebsaufgabe, ankommt. Vor dem Hintergrund, dass die Aufgabe des Betriebs (ertragsteuerlich) erst mit dem Abschluss, der letzten Handlung im Rahmen des Aufgabeprozesses, eintritt,[474] sollte insoweit auf den Beendigungszeitpunkt abzustellen sein.[475]

[465] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 252.
[466] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 252; Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 13a Rn 125; Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn 97.
[467] R E 13a.19 Abs. 6 ErbStR 2019.
[468] Vgl. insoweit auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 252.
[469] R E 13a.13 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, R E 13a.14 Abs. 1 S. 2, R E 13a.16 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019. Rückdatierungen von Verträgen und auch Rückwirkungsfiktionen (z.B. nach dem UmwStG) spielen aber keine Rolle, vgl. R E 11 ErbStR 2019; H E 11 ErbStH 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 255.
[470] R E 13a.13 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; vgl. auch BFH v. 16.2.2005 – II R 39/03, BStBl II 2005, 571; siehe zum Eigenantrag nun aber auch BFH v. 1.10.2015 – X B 71/15, BFH/NV 2016, 34 und zu Personengesellschaften BFH v. 1.7.2020 – II R 20/18, BFH/NV 2021, 23 sowie BFH v. 1.7.2020 – II R 19/18, ZEV 2021, 49.
[471] Vgl. hierzu Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 388.
[472] Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn 147; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 254.
[473] Vgl. R E 13a.16 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; Details siehe unten Rdn 264.
[474] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 208 f., 236.
[475] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 253; Söffing, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 13a Rn 140; Urbach, KÖSDI 2014, 19134; a.A. Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 13a Rn 92.

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