Rz. 77
Praktisch häufigster Fall einer mittelbaren Schenkung ist nach wie vor die mittelbare Grundstückszuwendung. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt bei der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. Steht nicht fest, welches konkrete Grundstück erworben werden soll, liegt keine mittelbare Grundstücksschenkung vor, sondern die unmittelbare Zuwendung des Geldbetrages verbunden mit der Auflage, ein Grundstück zu erwerben. Gleiches gilt, wenn der Schenker lediglich einen allgemeinen Baukostenzuschuss leistet, ohne dass bereits bei Ausführung der Zuwendung ein konkretes Bauvorhaben feststeht, das durch eine Bauvoranfrage, einen Kostenvoranschlag oder einen Finanzierungsplan belegt wird. Bei der unmittelbaren Geldschenkung unterliegt der volle Geldbetrag der Besteuerung. Die dem Bedachten selbst zugutekommende Auflage ist nicht abzugsfähig. Nach teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht soll es dagegen genügen, wenn der Zuwendungsgegenstand der Gattung nach bestimmbar ist, also z.B. die Zurverfügungstellung eines Geldbetrags zum Erwerb eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in einem näher bezeichneten Ortsteil oder eines von mehreren gleichwertigen Grundstücken in einem bestimmten Neubaugebiet.
Praxistipp: Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung ist bei mittelbaren Zuwendungen daher vorsorglich darauf zu achten, das Grundstück oder die Baumaßnahme entsprechend den Vorgaben der Finanzverwaltung im Schenkungsvertrag zu konkretisieren.
Rz. 78
Der Geldbetrag muss vom Zuwendenden bereits bis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks oder des Beginns der Baumaßnahme zugesagt sein. Gelingt der Nachweis (insbesondere durch schriftliche Erklärung des Zuwendenden), dass zu diesem Zeitpunkt die Zusage bestand, kann die Zahlung des vereinbarten Geldbetrages auch nachträglich erfolgen. Es ist daher betreffend die zeitliche Reihenfolge darauf zu achten, dass die Zusage des zur Verfügung zu stellenden Geldbetrages nebst Zweckbestimmung spätestens bis zum Grundstückserwerb (Abschluss des notariellen Kaufvertrages) vorliegt. Die Zurverfügungstellung des Geldbetrages kann dann erst bis zum (späteren) Zeitpunkt der Kaufpreistilgung bzw. der Kaufpreisfälligkeit erfolgen. Es ist damit auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr erforderlich, dass der Geldbetrag vor Abschluss des Kaufvertrages gezahlt worden sein muss. Entsprechendes gilt für den Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens. Damit die Grundsätze der mittelbaren Schenkung zur Anwendung gelangen, muss der erlassene Darlehensbetrag zweckgebunden zum Erwerb eines Grundstücks verwendet werden und der Verzicht auf das Darlehen noch vor dem Abschluss des Kaufvertrages und der Kaufpreiszahlung erfolgen.
Rz. 79
Zwischen der Bereitstellung des Geldes und seiner bestimmungsmäßigen Verwendung muss aber ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Denn anderenfalls bestehen Zweifel, ob eine für mittelbare Zuwendungen erforderliche Verwendungsbestimmung des Geldbetrages gegeben ist. Je weiter die Zurverfügungstellung der Geldmittel und deren Verwendung zeitlich auseinander fallen, desto eher besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung bezweifelt. Nach der Rechtsprechung spricht ein zeitlicher Abstand von zwei bzw. fünf Jahren gegen eine bereits bei der Geldzusage konkretisierte Verwendungsabsicht und damit gegen eine mittelbare Grundstücksschenkung. Für die Beratungspraxis ist daher entscheidend, dass zwischen der Auszahlung der Geldmittel und deren bestimmungsgemäßer Verwendung ein möglichst kurzer Zeitabstand liegt. Will man Diskussionen darüber vermeiden, ob der Bedachte bereits über den Geldbetrag verfügen kann, ist empfehlenswert, dass der Zuwendende den Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises unmittelbar an den Verkäufer zahlt. Damit ist der Geldbetrag als solcher vollständig einer eigenständigen Verfügung durch den Bedachten entzogen.
Rz. 80
Fraglich ist jedoch, wie die in dem Zeitraum zwischen Auszahlung der Geldmittel und deren Verwendung bzw. der Ausführung der mittelbaren Zuwendung (siehe Rdn 84) mit dem Kapital erzielten Zinsen zu behandeln sind. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich in Parallele zur zinslosen Darlehensüberlassung neben der mittelbaren Grundstückschenkung zusätzlich um eine weitere Zuwendung von Nutzungsvorteilen aus einer zinslosen Kapitalüberlassung (siehe Rdn 12). Die Gegenansicht in der Literatur verneint eine weitere Schenkung im Hinblick auf die Zinsen. Die Zinsen, die originär beim Bedachten infolge der Übertragung des Geldbetrages (Einkunftsquelle) entstehen, unterliegen vielmehr bei dem Bedachten der Abgeltungs...