Rz. 299

Gehört zu dem begünstigten Vermögen auch eine Beteiligung an einer Personengesellschaft und war der begünstigte Erwerber an dieser Personengesellschaft bereits vor dem begünstigten Erwerb beteiligt, bezieht sich die Entnahmebegrenzung nur auf den zusätzlich erworbenen (also den erbschaftsteuerlich privilegierten) Anteil.[717] Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Erwerber später weitere Anteile erworben hat und es sich bei diesen Erwerben nicht um Reinvestitionen i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 3 und 4. ErbStG handelt.

 

Rz. 300

Entnahmen, die über das im Besteuerungszeitpunkt bestehende Kapitalkonto hinausgehen, sind ebenso wie Einlagen und Gewinne während der Behaltenszeit anteilig der bzw. den nicht begünstigt erworbenen Beteiligungen bzw. der begünstigt erworbenen Beteiligung zuzurechnen.[718] Soweit eine Personengesellschaft nach dem Ausscheiden sämtlicher übriger Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt wird, gilt Entsprechendes.[719]

 

Rz. 301

Ebenso wie die Begriffe Einlage und Entnahme bzw. Gewinn ist auch der Begriff Kapitalkonto nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.[720] Demzufolge ist neben dem Festkapital des Gesellschafters auch sein Anteil an einer gesamthänderischen Rücklage, den variablen Kapitalkonten (soweit es sich hierbei um Eigenkapital der Gesellschaft handelt) und den Kapitalkonten in etwaigen Sonder- bzw. Ergänzungsbilanzen des Gesellschafters als Bestandteile seines Kapitalkontos anzusehen.[721] Ein negatives Kapitalkonto i.S.v. § 15a EStG ist ohne Bedeutung.[722] Das so definierte Kapitalkonto ist auch für die Berechnung des Verhältnisses maßgebend, nach dem Gewinne, Entnahmen und Einlagen der begünstigt erworbenen Beteiligung bzw. den übrigen Beteiligungen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.[723] Werden während der Behaltensfrist Gewinnrücklagen gebildet oder ausgebaut, handelt es sich bei den Zuführungen um eine Gewinnverwendung, die den dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Gewinn nicht mindert.[724]

[717] R E 13a.15 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[718] R E 13a.15 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.
[719] R E 13a.15 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019.
[720] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 354; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13a Rn 81.
[721] R E 13a.15 Abs. 3 S. 4 u. 5 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 354.
[722] Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn 284.
[723] R E 13a.15 Abs. 3 S. 6 ErbStR 2019.
[724] R E 13a.15 Abs. 3 S. 7 ErbStR 2019.

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