aa) Grundsätzliches
Rz. 282
Bereits durch das AmtshilfeRLUmsG wurde mit Wirkung ab dem 7.6.2013 die Kategorie der sog. Finanzmittel (jedenfalls deren – typisiert betrachtet – nicht betriebsnotwendiger Teil) als Verwaltungsvermögen qualifiziert (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a.F.). Die entsprechenden Regelungen wurden im Zuge des ErbStG 2016 angepasst und finden sich seitdem in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG.
Rz. 283
Zum Verwaltungsvermögen zählt demnach der positive Saldo des am Stichtag vorhandenen Bestandes an (aktiven) Finanzmitteln abzüglich der Schulden, soweit er über das – typisiert betrachtet – betriebsnotwendige Maß hinausgeht. Dabei vollzieht sich der eigentliche Finanzmitteltest (nach Aussonderung bestimmter Teile der Finanzmittel) in mehreren Schritten, nach deren Abarbeitung sich ein etwa vorhandener Überbestand an Finanzmitteln ergibt, der dann als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.
Rz. 284
Auch im Bereich der Finanzmittel gilt nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 3 ErbStG eine Bereichsausnahme für Banken und Versicherungen. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie im Bereich der Wertpapiere und vergleichbaren Forderungen (§ 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG). Privilegierungen für konzerninterne Finanzierungsgesellschaften bestehen nicht (mehr).
bb) Finanzmittel (Aktiva)
Rz. 285
Zu den Finanzmitteln (bzw. den Finanzmittel-Aktiva) gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG die Bestände an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Beteiligungen der Mitglieder eingetragener Genossenschaften, Geldforderungen und anderen Forderungen. Hierzu zählen insbesondere
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Geld |
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Sichteinlagen |
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Sparanlagen |
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Festgeldkonten |
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Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
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Forderungen an verbundene Unternehmen |
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Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen |
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Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft |
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Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter |
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sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind, insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen |
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Instandhaltungsrücklagen bei Wohnungs- und Teileigentum |
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Kryptowährungen, z.B. Bitcoin. |
Rz. 286
Sachleistungsansprüche werden im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Die Verwendung des Begriffs "Finanzmittel" deutet darauf hin, dass sie mit der Formulierung "andere Forderungen" auch nicht gemeint sind. Dessen ungeachtet hatte die Finanzverwaltung in der Vergangenheit (zum ErbStG 2009) die Auffassung vertreten, dass auch Sachleistungsansprüche dem Grunde nach zum Verwaltungsvermögen gehören könnten. Die Frage ist nach wie vor umstritten, wobei die Richtlinien-Formulierung "sonstige auf Geld gerichtete Forderungen" darauf hindeutet, dass reine Sachleistungsansprüche (mit Ausnahme geleisteter Anzahlungen) nicht zu den Finanzmitteln gezählt werden.
Rz. 287
Die Summe der vorgenannten Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen bildet den Wert der (aktiven) Finanzmittel. Dieser ist anschließend aufzuteilen in die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) und die übrigen (sozusagen die "normalen") Finanzmittel. Denn nur Letztere kommen für eine Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen (§ 13b Abs. 3 ErbStG) sowie für die Schuldenkürzung und den Abzug des Sockelbetrags (nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) in Betracht.