Rz. 295
Zunächst ist vom Wert der Finanzmittel der Wert der Altersversorgungsverpflichtungen i.S.v. § 13b Abs. 3 ErbStG abzuziehen (soweit er nicht bereits durch eine Verrechnung mit jungem Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG, und sonstigem Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG, verbraucht ist).[773] Soweit Finanzmittel und Schulden im Rahmen der Anwendung von § 13b Abs. 3 ErbStG bereits berücksichtigt wurden, spielen sie für die Schuldenkürzung nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG keine Rolle (mehr).[774]
Rz. 296
Die Schulden i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG umfassen alle Verbindlichkeiten, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, nicht aber sonstige Abzüge, wie beispielsweise Rechnungsabgrenzungsposten,[775] Sonderposten mit Rücklageanteil etc. Darlehenskonten der Gesellschafter sind abzugsfähig, soweit sie ertragsteuerrechtlich als Fremdkapital zu qualifizieren sind.[776] Gleiches gilt für Sachleistungsverpflichtungen, soweit diese bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern abzugsfähig sind.[777]
Für Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen hinsichtlich der Behandlung in der Verbundvermögensaufstellung Besonderheiten.[778] Gleiches gilt für wirtschaftlich nicht belastende bzw. den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre übersteigende Schulden.[779]
Rückstellungen[780] zählen auch dann zu den Schulden i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG, wenn für sie ein steuerliches Passivierungsverbot besteht,[781] also beispielsweise Drohverlustrückstellungen oder Pensionsrückstellungen (soweit deren Wert über den nach § 6a EStG zulässigen Betrag hinausgeht).[782]
Rücklagen gehören nicht zu den abzugsfähigen Schulden (vgl. § 103 Abs. 3 BewG);[783] sie sind prinzipiell Bestandteile des Eigenkapitals.
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