Rz. 295

Zunächst ist vom Wert der Finanzmittel der Wert der Altersversorgungsverpflichtungen i.S.v. § 13b Abs. 3 ErbStG abzuziehen (soweit er nicht bereits durch eine Verrechnung mit jungem Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG, und sonstigem Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG, verbraucht ist).[773] Soweit Finanzmittel und Schulden im Rahmen der Anwendung von § 13b Abs. 3 ErbStG bereits berücksichtigt wurden, spielen sie für die Schuldenkürzung nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG keine Rolle (mehr).[774]

 

Rz. 296

Die Schulden i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG umfassen alle Verbindlichkeiten, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, nicht aber sonstige Abzüge, wie beispielsweise Rechnungsabgrenzungsposten,[775] Sonderposten mit Rücklageanteil etc. Darlehenskonten der Gesellschafter sind abzugsfähig, soweit sie ertragsteuerrechtlich als Fremdkapital zu qualifizieren sind.[776] Gleiches gilt für Sachleistungsverpflichtungen, soweit diese bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern abzugsfähig sind.[777]

Für Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen hinsichtlich der Behandlung in der Verbundvermögensaufstellung Besonderheiten.[778] Gleiches gilt für wirtschaftlich nicht belastende bzw. den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre übersteigende Schulden.[779]

Rückstellungen[780] zählen auch dann zu den Schulden i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG, wenn für sie ein steuerliches Passivierungsverbot besteht,[781] also beispielsweise Drohverlustrückstellungen oder Pensionsrückstellungen (soweit deren Wert über den nach § 6a EStG zulässigen Betrag hinausgeht).[782]

Rücklagen gehören nicht zu den abzugsfähigen Schulden (vgl. § 103 Abs. 3 BewG);[783] sie sind prinzipiell Bestandteile des Eigenkapitals.

[773] R E 13b. 23 Abs. 4 ErbStR 2019.
[774] R E 13b. 23 Abs. 5 ErbStR 2019.
[775] R E 13b.23 Abs. 4 S. 2, 1. Spiegelstrich ErbStR 2019.
[776] R E 13b.23 Abs. 4 S. 4 ErbStR 2019.
[777] R E 13b.23 Abs. 4 S. 2, letzter Spiegelstrich ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 336.
[778] R E 13b.23 Abs. 4 S. 4 ErbStR 2019 mit Hinweis auf R E 13b.29 ErbStR 2019.
[779] R E 13b.28 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 336; teilweise anders Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13b Rn 93; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz v. 25.10.2017 – 2 K 2201/15, EFG 2018, 136; Korezkij, DStR 2018, 715.
[780] R E 13b.23 Abs. 4 S. 2, 2. Spiegelstrich ErbStR 2019.
[781] R B 11.5 Abs. 3 S. 3, R B 109.1 S. 3 ErbStR 2019.
[782] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 336.
[783] R E 13b.23 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 336.

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