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Grundsätzlich fallen Schutzrechte, wie ein Markenrecht nach § 27 MarkenG, Patentrechte nach § 15 PatentG, § 2 Abs. 1 DesignG und Gebrauchsmuster nach § 22 GebrMG, in den Nachlass. Auch bei einer Domain im Internet, die ein Erblasser innehat, ist Rechtsnachfolge anzunehmen, obgleich dort eine gesetzliche Regelung noch fehlt. Aber das Vertragsverhältnis, welches der Erblasser mit dem Provider begründet hat, geht als Forderungsrecht auf den Erben über. Vielfach haben die Provider in ihren Vertragsbedingungen geregelt, dass die Domain übertragbar ist, so dass auch die Rechtsnachfolge von Todes wegen darunterfällt.

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