Rz. 267
Gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 letzter Hs. ErbStG gelten die für Personenunternehmen getroffenen Regelungen hinsichtlich begünstigungsunschädlicher Umwandlungen und der damit einhergehenden Fortsetzung der Behaltensregelung an den im Rahmen der Umwandlungsvorgänge erlangten Anteilen bzw. den sonst erlangten Vermögensgegenständen sinngemäß auch für Kapitalgesellschaftsbeteiligungen.
Rz. 268
Wird also das Vermögen der Kapitalgesellschaft, deren Anteile begünstigt erworben wurden, auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft nach den §§ 3–16 UmwStG übertragen, ist dies an und für sich noch nicht begünstigungsschädlich. Erst eine nachfolgende Veräußerung der im Rahmen der Umwandlungsvorgänge erworbenen Beteiligung, des erworbenen Betriebes oder der erworbenen Anteile an der (aufnehmenden) Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist bildet einen Nachsteuertatbestand. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen der Umwandlung (Buchwertfortführung, Teilwert- oder Zwischenwertansatz) spielen für die Anwendung der erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften keine Rolle, allerdings muss der Einbringende im Falle der Übertragung auf eine Personengesellschaft Mitunternehmer werden.
Rz. 269
Neben den Umwandlungsvorgängen i.S.d. §§ 13–16 UmwStG sind auch die Ausgliederung von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf eine bereits bestehende oder neugegründete Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 S. 2 UmwStG) sowie der qualifizierte Anteilstausch (Einbringung von mehrheitsvermittelnden Anteilen) nach § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG begünstigt. Denn § 20 UmwStG ist in § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG, auf den § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 letzter Hs. ErbStG verweist, ausdrücklich genannt (ebenso nun in R E 13a.16 Abs. 4 und 5 ErbStR 2019).
Rz. 270
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind im Hinblick auf Umwandlungsvorgänge unter Einbeziehung begünstigt erworbener Kapitalgesellschaftsanteile zusätzliche Bedingungen zu beachten, und zwar wie folgt (vgl. hierzu auch Rdn 236):
Zunächst muss die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz im Inland bzw. im EU-/EWR-Raum haben. Soweit es sich bei der Ziel-Rechtsform um eine Personengesellschaft handelt, muss der Einbringende bei dieser Mitunternehmer werden. Außerdem darf der gemeine Wert der dem Steuerpflichtigen gewährten Anteile nicht niedriger sein als der Wert der eingebrachten Anteile. Andernfalls sei in Höhe des Minderwerts eine schädliche Verfügung anzunehmen. Dies soll selbst dann gelten, wenn an den beteiligten Rechtsträgern (ausschließlich) dieselben Personen (identisch) beteiligt sind.
Für Einbringungen bis zum 21.11.2013 will die Verwaltung – auf entsprechenden Antrag – aus Billigkeitsgründen von einer Nachsteuer absehen, wenn "die erhaltenen Anteile sowie die Anteile, deren Wert durch die Einbringung gestiegen ist, bis zum Ende der Behaltensfrist nicht veräußert werden". Dies gilt allerdings – wie auch in den Fällen der den Vorgaben der Erlasse entsprechenden Fälle – nur unter der Voraussetzung, dass infolge der Einbringung eine etwa bestehende Poolvereinbarung nicht beeinträchtigt wird, falls ohne diese die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht (mehr) erreicht ist.