Rz. 19
Unbenannte ehebedingte Zuwendungen sind alltägliche Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten, die nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Es handelt sich wegen ihres spezifischen ehebezogenen Charakters grds. nicht um zivilrechtliche Schenkungen.
Beispiel
Ehemann E und seine Frau F erwerben zu hälftigem Eigentum das gemeinsam bewohnte Haus. Die Finanzierungskosten nebst Tilgung trägt allein der berufstätige E. F führt den Haushalt.
In zivilrechtlicher Hinsicht dient der Erwerb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Als unbenannte Zuwendung liegt keine Schenkung vor.
Gleiches gilt, wenn z.B. das Gehalt des Ehemanns auf das gemeinsame Konto der Eheleute gezahlt wird.
Rz. 20
Dennoch führt die unentgeltliche Zuwendung eines tauglichen Zuwendungsgegenstandes von einem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zu einer schenkungsteuerlichen Bereicherung des anderen Ehegatten (zum Willen zur Freigebigkeit siehe unten Rdn 96). Vor diesem Hintergrund sah sich der Gesetzgeber u.a. gehalten, die Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG für das gemeinsame Familienwohnheim einzuführen.
Insbesondere Einzahlungen eines Ehegatten auf das gemeinsame Oder-Konto, über das beide Ehegatten einzeln verfügungsbefugt sind, können eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellen. Dies gilt nach Ansicht des FG Nürnberg zumindest für den Fall, dass die Einzahlungen nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt, sondern zur Vermögensbildung durch den begünstigten Ehegatten verwendet werden. Unter dem 23.11.2011 (Az. II R 33/10) hat der BFH die Sache an das FG Nürnberg zurückverwiesen. Zwar trage das Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass es sich um eine steuerbare Zuwendung an einen Ehegatten handelt. Beim Fehlen von schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Ehegatten kommt ihrem Verhalten (z.B. den tatsächlichen Verfügungen über das Konto) entscheidende Bedeutung zu. Gibt es hinreichend objektive Anhaltspunkte, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen am Kontoguthaben beteiligt sind, verlagert sich die Feststellungslast auf den begünstigten Ehegatten. Dieser muss dann beweisen, dass nicht er, sondern nur der andere Ehegatte aus dem Konto berechtigt sein soll. Für die Beratungspraxis gilt es vor allem, Risiken aus einer solchen evtl. Schenkung zu vermeiden. Dazu gibt es folgende Ansätze:
▪ |
Die Bereicherung des anderen Ehegatten tritt nur ein, wenn die Ehegatten keine abweichende Regelung über die Vermögenszuordnung auf dem Oder-Konto getroffen haben. Durch ausdrückliche und belegbare Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, auch in Form von Treuhandverhältnissen, lässt sich damit eine freigebige Zuwendung vermeiden. |
▪ |
Lässt sich ausnahmsweise eine Ehegatteninnengesellschaft begründen, scheidet eine Bereicherung des anderen Ehegatten ebenfalls aus. Denn dem zuwendenden Ehegatten steht in diesem Fall ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zu. Für die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft genügt es aber nicht, wenn die Ehegatten gemeinsam ein Familienheim errichten und entschulden oder ein Ehegatte im Geschäft des anderen Ehegatten mitarbeitet. |
▪ |
Leben die Ehegatten ausnahmsweise im Güterstand der Gütergemeinschaft und zählt das Oder-Konto bereits vor der Einzahlung zum Gesamtgut, führen Einzahlungen auf dieses Konto nicht zu steuerpflichtigen Zuwendungen zwischen den Ehegatten. Rückwirkende Vereinbarungen sind aber insoweit nicht zulässig. |
▪ |
Eine schenkungsteuerbare Zuwendung kann nach § 29 ErbStG rückwirkend erlöschen, wenn die Schenkung im Rahmen des späteren Zugewinnausgleichs angerechnet wird. Da zivilrechtlich auch eine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft zulässig ist, kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit eine Zugewinnausgleichsforderung zum Entstehen gebracht und die Zuwendungen angerechnet werden. Zu beachten ist aber, dass Übertragungen zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs als entgeltlich eingestuft werden können, so dass etwaige ertragsteuerliche Folgen zu berücksichtigen sind. Das Eingreifen des § 29 ErbStG kommt auch dann in Betracht, wenn die Zuwendung im Rahmen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 311 BGB rückabgewickelt wird. |