Rz. 117
Das Verständigungsverfahren ist in Art. 13 DBA geregelt. Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA ermöglicht es, Steuerpflichtigen, die sich einem Verstoß gegen Abkommensrecht ausgesetzt sehen, nicht nur Rechtsmittel nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht einzulegen, sondern (zusätzlich) das Verständigungsverfahren zu betreiben. In diesem Fall haben sich die jeweiligen Obersten Finanzbehörden (vgl. Art. 3 Abs. 1e) DBA) gem. Art. 13 Abs. 2 DBA miteinander ins Benehmen zu setzen, um sich um die Beseitigung etwaiger bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens bestehender Schwierigkeiten zu bemühen und insoweit gegenseitiges Einvernehmen zu erzielen (Art. 13 Abs. 3 DBA). Die Möglichkeit, die Durchführung eines Verständigungsverfahrens zu verlangen, ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 2 DBA auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der als mit dem Abkommensrecht nicht vereinbar angesehenen Maßnahme befristet.
Rz. 118
Da Art. 13 Abs. 4 und 5 DBA den beiden Vertragsstaaten angemessenen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung von Verständigungsverfahren gewähren, ist davon auszugehen, dass die deutschen Finanzbehörden insoweit die für das Verständigungsverfahren bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen erlassenen Verwaltungsanweisungen anwenden werden.
Rz. 119
Für den Fall, dass sich die Finanzverwaltungen nicht innerhalb von 24 Monaten nach Eingang des Antrags des Steuerpflichtigen im Rahmen des Verständigungsverfahrens auf eine gemeinsame Handhabung einigen können, sieht Art. 14 Abs. 1 DBA ein Schiedsverfahren vor. Das Verfahren im Einzelnen regeln Art. 14 Abs. 2–5 DBA. Die aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedskommission, die grds. nach den Regeln des Völkerrechts sowie den Bestimmungen des Abkommens entscheidet und über ihr Verfahrensrecht im Wesentlichen selbst bestimmen kann, hat in jedem Fall dem Steuerpflichtigen – in mündlicher oder schriftlicher Form – rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten verbindlich.
Rz. 120
Den gegenseitigen Informationsaustausch regelt Art. 15 DBA. Es handelt sich um einen sog. großen Informationsaustausch; zum Schutz der Daten der Betroffenen regelt Nr. 7 des begleitenden Protokolls teilweise über das innerstaatliche Recht hinausgehende Datenschutzbestimmungen für die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten.
Rz. 121
Nach Art. 16 Abs. 1 DBA sind beide Vertragsstaaten auf Ersuchen der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaats verpflichtet, dessen Steueransprüche wie eigene beizutreiben, und zwar einschließlich Zinsen, Steuerbußen/Strafen und Beitreibungskosten. Voraussetzung ist gem. Art. 16 Abs. 2 DBA allerdings, dass die beizutreibenden Ansprüche nicht mehr anfechtbar und im jeweils ersuchenden Staat Gegenstand eines gültigen Vollstreckungstitels sind. Von den weiteren Besonderheiten des Beitreibungsverfahrens ist an dieser Stelle insb. noch die sich aus Art. 16 Abs. 3 DBA ergebende betragsmäßige Beschränkung zu erwähnen: Unterstützung bei der Beitreibung kann nämlich nur hinsichtlich des auf den jeweiligen Nachlassbegünstigten entfallenden Teils des Nachlassvermögens verlangt werden.
Rz. 122
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen genießen auch unter dem DBA die ihnen nach WÜD/WÜK zustehenden Privilegien (Art. 17 Abs. 1 DBA): Sie werden im jeweiligen Empfangsstaat nur in einem dem Umfang einer beschränkten Steuerpflicht entsprechenden Maße besteuert. Ergänzend bzw. einschränkend fingiert jedoch Art. 4 Abs. 2 DBA den abkommensrechtlichen Wohnsitz von Mitgliedern einer diplomatischen Mission bzw. konsularischen Vertretung grds. als im Entsendestaat gelegen, soweit im Empfangsstaat lediglich beschränkte Steuerpflicht und im Entsendestaat eine in ihrem Umfang nicht unterdurchschnittlich ausgestaltete unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
Gem. Art. 18 DBA bildet das ergänzende Protokoll einen Teil des Abkommens. Die Art. 19 und 20 DBA regeln Inkrafttreten, Geltungsdauer sowie die Möglichkeit zur Kündigung des Abkommens.