Rz. 84
Eine mittelbare Schenkung ist ausgeführt, wenn die unmittelbare Zuwendung des Gegenstandes als ausgeführt gilt. Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung finden daher die Grundsätze für die Ausführung einer unmittelbaren Grundstücksschenkung Anwendung (vgl. § 9 ErbStG Rdn 46). Voraussetzung ist danach, dass die Parteien des abzuschließenden Grundstückskaufvertrages die für die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben haben und der Bedachte dadurch in die Lage versetzt wird, die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken, und dass das Grundbuch auch tatsächlich umgeschrieben wird. Nach anderer Ansicht soll die Ausführung der mittelbaren Schenkung erst mit dem grundbuchmäßigen Vollzug des Erwerbs ausgeführt sein, da der Bedachte erst ab diesem Zeitpunkt über das Grundstück frei verfügen könne.
Wird dem Bedachten mittelbar die Errichtung eines Gebäudes zugewandt, ist die Schenkung mit Bezugsfertigkeit des Gebäudes ausgeführt. Der Abschluss der Bauarbeiten ist der Ausführungszeitpunkt, wenn Gelder für den Um-, An- oder Ausbau mittelbar zugewandt werden. Bei der Renovierung kommt es auf die Beendigung der Renovierungsmaßnahmen an.
Rz. 85
Liegt der tatsächlich aufzuwendende Kaufpreis unterhalb der mit der Verwendungsabrede überlassenen Geldsumme (z.B. aufgrund einer Kaufpreisminderung), handelt es sich in Höhe der Überzahlung um eine unmittelbare Geldzuwendung, wenn der Geldbetrag nicht an den Zuwendenden zurück zu zahlen ist. Will man diese zusätzliche Geldschenkung vermeiden, sollte in den Schenkungsvertrag eine Rückzahlungsverpflichtung für den überzahlten Betrag ausdrücklich aufgenommen und dieser auch tatsächlich zurückgezahlt werden.
Rz. 86
Optiert der Verkäufer zur Umsatzsteuer und stellt der Zuwendende deshalb den Bruttobetrag des Kaufpreises zur Verfügung, ist in Höhe der Umsatzsteuer eine Geldzuwendung zu bejahen. Denn der Kaufpreis für die Immobilie beläuft sich ausschließlich auf den Nettobetrag. Ist lediglich das zu errichtende Gebäude Gegenstand der Zuwendung, weil dem Bedachten bereits das unbebaute Grundstück gehört, bilden dessen Herstellungskosten (§ 255 HGB) die Obergrenze für eine mittelbare Grundstückszuwendung. Bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Bedachten kommt es auf die Netto-Beträge an.
Rz. 87
Stirbt der Schenker vor Ausführung der Zuwendung und wird er vom Bedachten beerbt, gilt in schenkungsteuerlicher Hinsicht § 10 Abs. 3 ErbStG: Danach erlischt die Verwendungsverpflichtung auch bei Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner nicht, sondern wird als fortbestehend fingiert. Wird daher die mittelbare Grundstücksschenkung noch nach dem Tod des Schenkers ausgeführt, finden die Grundsätze der mittelbaren Schenkung Anwendung. Anderenfalls liegt eine unmittelbare Geldzuwendung verbunden mit einer Auflage vor. Stirbt der Bedachte vor Ausführung der Zuwendung, kann der Erbe des Bedachten die mittelbare Schenkung verwirklichen. Die Verwendungsabrede bleibt nach § 10 Abs. 9 ErbStG unberücksichtigt.