Rz. 88

Ein Wohnrecht soll nach der Rechtsprechung des BFH[198] dagegen nicht Gegenstand einer mittelbaren Zuwendung sein können. Dies überzeugt jedoch nicht, wenn die Geldmittel zum Erwerb eines konkretisierten Wohnrechts eingesetzt werden sollen. Hier sind Unterschiede zu anderen mittelbaren Schenkungen nicht erkennbar.[199]

[199] Ebenso Rödl/Seltenreich, § 7 S. 337.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?