Rz. 23
Auch Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften können Zuwendungsgegenstand sein. Entscheidend ist, ob Zuwendungsgegenstand nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anteil an einer Gesellschaft ist. Demgegenüber ist nicht Voraussetzung, dass die Gesellschafterstellung auch einkommensteuerlich anerkannt wird. Aus Sicht des Einkommensteuerrechts kann es bei Familiengesellschaften in Form der KG zu einer Nichtanerkennung der Kommanditistenstellung des Begünstigten kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Stellung des Kommanditisten so stark gegenüber den gesetzlichen Rechten eines Kommanditisten eingeschränkt wird, dass sich wirtschaftlich durch dessen Beteiligung keine Veränderungen ergeben. Die einkommensteuerliche Nichtanerkennung der Gesellschafterstellung kann jedoch Auswirkungen auf die Verschonungsabschläge haben. In einkommensteuerlicher Hinsicht ist bei mitarbeitenden Begünstigten auf die Abgrenzung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 19 EStG zu achten. Denn in Abhängigkeit von der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall kann die Zuwendung von Gesellschaftsanteilen auch als Mitarbeiterbeteiligungsmodell und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen sein.
Rz. 24
Neben der vollständigen Anteilsübertragung kommt auch die Übertragung eines Teils eines Gesellschaftsanteils in Betracht. Bei Personengesellschaften erfolgt dies durch Teilabtretung des Anteils verbunden mit der Aufteilung des Kapitalkontos des bisherigen Gesellschafters auf die nunmehr jeweils anteilig Berechtigten. Bei der Übertragung eines Teils eines GmbH-Geschäftsanteils ist zunächst die Teilung des Anteils gemäß § 17 Abs. 6 GmbHG erforderlich, der ausdrücklich für die Vererbung und Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen gilt. Die Anteils-Schenkung ist ebenfalls unter diese Norm zu subsumieren. Während das Gewinnbezugsrecht automatisch mit der Anteilsübertragung auf den Bedachten übergeht, gilt dies nicht gleichermaßen für sonstige Vermögensrechte des zuwendenden Gesellschafters. Hat er z.B. bereits aufgrund eines Ausschüttungsbeschlusses einen Auszahlungsanspruch gegen die Kapitalgesellschaft erworben, muss dieser gesondert übertragen werden. Die Zuwendung überhöhter Gewinnbeteiligungen kann ihrerseits eine zusätzliche Schenkung beinhalten, § 7 Abs. 6 ErbStG (siehe Rdn 159 ff.). Bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen ist zu beachten, dass das Sonderbetriebsvermögen nicht automatisch mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils übergeht. Zur Vermeidung ertragsteuerlicher Folgen (Aufdeckung der stillen Reserven bis hin zur Aufgabe der Mitunternehmerstellung) ist oftmals aber auch die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens auf den Bedachten erforderlich. Sollen minderjährige Kinder schenkweise an der Gesellschaft beteiligt werden, ist deren Vertretung durch einen Ergänzungspfleger erforderlich.
Rz. 25
Zu den Leistungen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit § 7 Abs. 8 ErbStG vgl. Rdn 184.