1. Tatbestand
Rz. 4
Der Erwerb von Todes wegen stellt dann einen steuerbaren Erwerb dar, sofern sich bei dem Erwerber der Vermögensanfall als Erhöhung seines Vermögens auswirkt. Nach § 10 Abs. 1 ErbStG findet eine Betrachtung statt, inwieweit eine Bereicherung des Erwerbers stattgefunden hat, sofern sie nicht steuerfrei ist, nachdem eine Saldierung aller Vermögensvorteile mit den Vermögensnachteilen, die mit dem Erwerb verbunden sind, erfolgt ist. Es findet also eine Ermittlung des Netto-Vermögenszuwachses statt.
Rz. 5
Der Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG ist der Ausgangsfall von § 10 Abs. 1 ErbStG. Das Gesetz erwähnt den Tatbestand des Vermögensanfalls nach § 7 ErbStG als lebzeitige Zuwendung nicht, obgleich auch der Erwerb zu Lebzeiten des Zuwendenden von § 10 Abs. 1 ErbStG erfasst wird.
Rz. 6
Als Erwerb von Todes wegen nach § 1922 BGB geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über.
Der Vermögensanfall ist dabei ein Vonselbsterwerb, denn – anders als in vielen ausländischen Rechtsordnungen geregelt – der Erwerb von Todes wegen vollzieht sich nach dem deutschen Erbrecht ohne Mitwirkungshandlung des Erben oder dritter Personen. Das deutsche Erbrecht wird vom Anfallprinzip bestimmt. Der Anfall der Erbschaft kann sich sogar ohne Wissen und Willen des Erben vollziehen nach § 1942 BGB. Der Erbe kann jedoch, solange er die Erbschaft nicht angenommen hat, die Erbschaft nach § 1943 BGB ausschlagen. Maßgeblich ist dabei die fristwahrende Ausschlagung nach § 1944 BGB. Hat der Erbe jedoch die Erbschaft angenommen, was allein schon durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheins angenommen werden kann, kann eine Ausschlagung nicht mehr erfolgen. Der Grundsatz des Vonselbsterwerbs wird auch dadurch deutlich, dass die Gesamtrechtsnachfolge an einem im Nachlass befindlichen Grundstück durch den Eintritt des Todesfalls erfolgt, ohne dass es einer Auflassung bedarf, vielmehr wird das Grundbuch mit dem Todeseintritt unrichtig und der Erbe hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 13 GBO.
a) Gesamtrechtsnachfolge
Rz. 7
Der Umfang des Nachlasses, der im Wege der Universalsukzession auf den Erben übergeht, kann dabei im Einzelnen die folgenden Vermögenswerte exemplarisch umfassen:
aa) Unternehmen
Rz. 8
Sämtliche Aktiva und Passiva eines Unternehmens gehen dabei auf den oder die Erben ungeteilt über. Dies umfasst sowohl Einzelunternehmen wie auch Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Bei bestimmten Unternehmen sind berufsrechtliche Besonderheiten zu beachten; so ist in § 13 Abs. 1 ApoG geregelt, dass die Erben eines Apothekers, die selbst keine zugelassenen Apotheker sind, die Apotheke maximal zwölf Monate fortführen können, sofern sie die Apotheke in dieser Zeit durch einen approbierten Apotheker leiten lassen. Ebenso ist lediglich den Kindern und dem Ehegatten als Erbe des Apothekers möglich, die Apotheke zu verpachten nach § 9 ApoG. Zulässig ist, bei bestimmten Arten von Personengesellschaften in den Gesellschaftsverträgen eine Regelung aufzunehmen, wonach im Todesfall eines Gesellschafters dieser aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird und die Erben lediglich einen Abfindungsanspruch erhalten. Zu beachten ist dabei jedoch § 10 Abs. 10 ErbStG, der einem Erben, der eine Abfindung als Gegenleistung für die Übertragung einer Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft aufgrund einer im Todeszeitpunkt bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung an die Mitgesellschafter überträgt und diese unter dem gemeinen Wert des Gesellschaftsanteils liegt, ermöglicht, dass lediglich der geringere Abfindungswert der Besteuerung unterliegt.
bb) Dienstleistungsansprüche
Rz. 9
Hat der Erblasser noch rückständige Lohnansprüche oder aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses noch einen Abfindungsanspruch, so ist dies grundsätzlich vererblich. Hingegen verfällt mit dem Tod des Erblassers dessen bestehender Urlaubsentgeltanspruch, sofern er noch nicht geltend gemacht wurde.
cc) Ansprüche gegenüber einer Bank
Rz. 10
Sofern der Erblasser nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter oder eine Schenkung von Todes wegen bestimmt hat, dass jemand anderer als der Erbe dessen Forderungsrechte gegenüber einer Bank erhält, gehen auch diese Ansprüche auf den Erben über. Bankkonten, die allein auf den Erblasser lauten, gehen ohne weiteres auf den Erben über; lag hingegen ein so genanntes Oder-Konto vor, wonach beispielsweise beide Ehegatten als Inhaber des Kontos vermerkt sind, dann liegt nach § 428 BGB eine Gesamtgläubigerschaft vor, die erbrechtlich dazu führt, dass nur die Hälfte davon beim Versterben eines Ehegatten in den Nachlass fällt.
dd) Ansprüche aus Lebens- oder Rentenversicherungen
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