Rz. 2

Ausgangspunkt für die Bestimmung des zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgeblichen Jahresertrages ist der Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG.[1] Dieser wird in § 202 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BewG als "Ausgangswert" definiert, und zwar gleichermaßen für Personenunternehmen wie für Kapitalgesellschaften.[2] Die Ergebnisse aus Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen bleiben daher gem. § 202 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG zunächst unberücksichtigt.[3] Gegenstand der Betrachtung sind also allein die Gesamthandsergebnisse.

 

Rz. 3

Der Ausgangswert (= Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG) ist nicht zwingend der der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegte Wert; eine Bindung an die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung besteht nicht. Maßgeblich ist vielmehr allein die zutreffende ertragsteuerliche Behandlung.[4] Der Ausgangswert unterliegt – abgesehen von denen in § 202 Abs. 1 BewG ausdrücklich erwähnten – keinen weiteren Korrekturen, etwa für nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG), Korrekturen des Schuldzinsenabzugs (§ 4 Abs. 4a EStG) oder für die Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG).[5] Entsprechendes gilt auch für etwaige andere außerhalb der Bilanz vorzunehmende Korrekturen. Auch im Falle der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages oder dessen Auflösung sind keine Korrekturen erforderlich, da der Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG hierdurch nicht beeinflusst wird.[6]

 

Rz. 4

Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist gem. § 202 Abs. 2 BewG vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben i.S.v. § 4 S. 3 EStG auszugehen. Im Übrigen gelten gem. § 202 Abs. 2 S. 2 BewG dieselben Hinzurechnungen bzw. Abzüge (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3 BewG).[7]

[1] Nicht das zu versteuernde Einkommen, vgl. Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 202 Rn 2; R B 202 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[2] R B 202 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[3] R B 202 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 202 Rn 2.
[4] R B 202 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019; der (richtigen) Steuerbilanz kommt daher eine Art "Zulieferfunktion" für das vereinfachte Ertragswertverfahren zu, vgl. Olbrich/Haris/Pauly, DStR 2010, 1250, 1253; kritisch zur Anknüpfung an die Steuerbilanz Hinz, BFuP 2011, 305, 309; Schulte, FR 2008, 341, 346.
[5] R B 202 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStR 2019; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 202 Rn 2.
[6] Vgl. hierzu R B 202 Abs. 2 ErbStR 2019; ebenso Hübner/Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 490.
[7] R B 202 Abs. 4 ErbStR 2019.

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