Rz. 2
Ausgangspunkt für die Bestimmung des zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgeblichen Jahresertrages ist der Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG.[1] Dieser wird in § 202 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BewG als "Ausgangswert" definiert, und zwar gleichermaßen für Personenunternehmen wie für Kapitalgesellschaften.[2] Die Ergebnisse aus Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen bleiben daher gem. § 202 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG zunächst unberücksichtigt.[3] Gegenstand der Betrachtung sind also allein die Gesamthandsergebnisse.
Rz. 3
Der Ausgangswert (= Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG) ist nicht zwingend der der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegte Wert; eine Bindung an die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung besteht nicht. Maßgeblich ist vielmehr allein die zutreffende ertragsteuerliche Behandlung.[4] Der Ausgangswert unterliegt – abgesehen von denen in § 202 Abs. 1 BewG ausdrücklich erwähnten – keinen weiteren Korrekturen, etwa für nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG), Korrekturen des Schuldzinsenabzugs (§ 4 Abs. 4a EStG) oder für die Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG).[5] Entsprechendes gilt auch für etwaige andere außerhalb der Bilanz vorzunehmende Korrekturen. Auch im Falle der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages oder dessen Auflösung sind keine Korrekturen erforderlich, da der Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG hierdurch nicht beeinflusst wird.[6]
Rz. 4
Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist gem. § 202 Abs. 2 BewG vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben i.S.v. § 4 S. 3 EStG auszugehen. Im Übrigen gelten gem. § 202 Abs. 2 S. 2 BewG dieselben Hinzurechnungen bzw. Abzüge (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3 BewG).[7]
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