Rz. 5

Nach § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts angesetzt.[5] Die Vervielfältiger beruhen auf den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts. Wird eine neue Sterbetafel veröffentlicht, ist sie ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres maßgebend. Die Vervielfältiger beruhen auf einer mittelschüssigen Verzinsung zu 5,5 %. Sie werden vom Bundesministerium der Finanzen berechnet und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Tabelle für Stichtage ab dem 1.1.2022[6] ist als Anhang abgedruckt.

 

Beispiel

Der Berechtigte ist 60 Jahre alt und erhält eine monatliche Rente von 2.000 EUR, die bis zu seinem Tod jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt wird. Der Jahreswert der Rente beträgt 24.000 EUR, der Vervielfältiger nach der Tabelle zum 1.1.2022 beträgt 12,852. Das ergibt einen Kapitalwert von 308.448 EUR.

 

Rz. 6

Ein Lebensjahr ist vollendet mit dem Ablauf des Tages, der dem Geburtstag vorausgeht (§§ 187, 188 BGB).

 

Rz. 7

Erhält der Berechtigte die Nutzungen oder Leistungen nicht sofort, sondern erst später, hängen die Zuflüsse davon ab, dass er dann noch lebt. Sein Recht ist daher aufschiebend bedingt und wird zunächst nicht berücksichtigt.[7]

[5] Vgl. zur Berechnung des Kapitalwerts die Ländererlasse v. 10.10.2010 (BStBl I 2010, 810) mit zahlreichen Beispielen auch zu Sonderfällen.
[6] BMF v. 4.10.2021 – IV C 7–S 3104/19/10001 :06, BStBl I 2021, 1821.

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