Rz. 2
Die Regelung betrifft die Beteiligung an Feststellungsverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke (§ 151 Abs. 1 BewG) und für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 BewG). Mit der Beteiligtenstellung verbunden sind eine Reihe von Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97, 99 AO). Die Verwaltung verpflichtet sich, jedem Beteiligten den Feststellungsbescheid unabhängig davon, ob er in Bezug auf die Abgabe der Feststellungserklärung in Anspruch genommen wurde, bekannt zu geben. Sollte die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Bekanntgabe gegenüber einem oder einigen Beteiligten verzichten, so kann die Erteilung des Bescheides beantragt werden. Verweigert die Verwaltung die Bekanntgabe, so ist gegen die Weigerung das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben. Neben der Erklärungspflicht obliegt dem Beteiligten unter Umständen auch die Duldung einer Außenprüfung (§ 156 BewG). Daneben ist er zur Einleitung des Rechtsbehelfsverfahrens berufen und kann unter Umständen nach § 360 AO hinzugezogen werden. Der Erbbauberechtigte ist nicht Beteiligter nach § 154 BewG und kann daher vom Finanzamt, das den Wert des belasteten Grundstückes festzustellen hat, allenfalls nachrangig gegenüber dem Erwerber des Grundstückes nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO in Anspruch genommen werden. Dies gilt naturgemäß nicht, wenn das Erbbaurecht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist. Zugleich aber umreißt die Regelung des Abs. 1 abschließend den Kreis der Personen, die als Beteiligte zur Mitwirkung am Feststellungsverfahren herangezogen werden können. Die nicht erwähnten Personen können allenfalls als Dritte nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 S. 3 AO in Anspruch genommen werden.
1. Beteiligung kraft Zurechnung
Rz. 3
Wem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 151 BewG Rdn 45). Maßgebend für die Zurechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag (§ 157 Abs. 1, 4 und 5 BewG). In der Regel wird dies der unmittelbar durch die Schenkung oder den Eintritt des Erbfalles begünstigte, zivilrechtliche Eigentümer sein. Stellte man auf die zivilrechtliche Lage im Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung bzw. des Erlasses des Feststellungsbescheides ab, wäre abhängig von der Umlaufintensität des Feststellungsgegenstandes ein jeweils anderer Beteiligter heranzuziehen. Im Falle beispielsweise der Feststellung von Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 10 ErbStG wäre die Durchführung des Feststellungsverfahrens zumal in Fällen erheblich erschwert, in denen zwischen Bewertungsstichtag und Durchführung des Feststellungsverfahrens einige Zeit verstreicht. Historisches Wissen beim aktuellen Eigentümer bzgl. der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag dürfte eher selten vorhanden sein. Die Zurechnungsfeststellung, aus der unmittelbar auf die Beteiligtenstellung zu schließen ist, ist durch das ErbStRG v. 24.12 2008 auf das Betriebsvermögen des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 BewG erweitert worden. Für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG sowie für Feststellungen für grunderwerbsteuerliche Zwecke ist keine Zurechnung im Bescheid vorgesehen. Gleichwohl wird aus der zivilrechtlichen Zuordnung des Wirtschaftsgutes (Eigentum) und der Haftung für die Verbindlichkeit (Schuldner) die Zurechnung herzuleiten sein. Auf den unteren Stufen eines mehrstufigen Feststellungsverfahrens ist dann nur noch die jeweilige Gesellschaft selber beteiligt. Mangels Inhaberstellung des Erben oder Beschenkten ist dieser an den unteren Stufen des mehrstufigen Feststellungsverfahrens nicht mehr beteiligt. Dementsprechend kann er keinen Einfluss auf den Ansatz von Werten nehmen, die später in Form der mittelbaren Wirkung im Folgebescheid der Besteuerung unterworfen werden. Da dies wohl nicht mit der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) in Einklang zu bringen ist, ist die Regelung insoweit auszulegen, dass der Feststellungsbescheid auch dann dem oder den Steuerpflichtigen bekannt zu geben ist, wenn sich der Folgebescheid nicht gegen sie, sondern gegen eine Gesellschaft auf einer unteren Beteiligungsstufe richtet. In der neueren Rechtsprechung, allerdings für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007, wird aus diesem Umstand sogar abgeleitet, dass die Gesellschaft nicht Inhaltsadressatin sei, da die Zurechnung des Wertes bei der Personengesellschaft weder steuerliche noch sonstige Belastungen auslöst. Es sind damit alle Personen zu beteiligen, die den Vermögenswert unmittelbar oder mittelbar der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu unterwerfen haben. In komplexen Beteiligungsstrukturen kann dies dazu führen, dass der Erwerber eine Reihe von Feststellungsbescheiden erhält, deren Zuordnung in der Beteiligungsstruktur aufwendig se...