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Die Personen, für die der Freibetrag zu gewähren ist, ergeben sich aus dem Gesetz (§ 15 ErbStG und H E 15.1 und 15.2 ErbStH 2019). Mit der Zuordnung zu einer Steuerklasse wird inzident auch über den zutreffenden Freibetrag entschieden. Näheres dazu siehe § 15 ErbStG Rdn 4 ff. Bei den Kindern (im Rechtssinne) ist eigentlich nur die Einordnung als Stiefkind, Stiefeltern, Stiefgeschwister mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Dazu gilt Folgendes: Im Erbschaftsteuerrecht ist das Stiefkind fast ebenso begünstigt wie ein leibliches Kind. Dies greift aber nur, wenn es als Erbe/Vermächtnisnehmer eingesetzt wird oder wenn ihm etwas geschenkt wird, da zivilrechtlich kein Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil, sondern nur gegenüber den leiblichen Eltern besteht. Adoptivkinder erhalten denselben Freibetrag wie andere Kinder. Ist die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen, fallen ehemalige Adoptivkinder nicht (mehr) in die Steuerklasse I Nr. 2 und II Nr. 3 und damit gibt es keinen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR. Enkel sind Kinder verstorbener Kinder i.S.d. Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; der Enkelfreibetrag beträgt 200 000 EUR. Ausnahmsweise wird bei Erwerben durch Enkel der Kindefreibetrag von 400.000 EUR gewährt, wenn die Eltern bzw. der Elternteil der Enkel zum Zeitpunkt des Erwerbs schon verstorben sind/ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG). Leben die Eltern bzw. der Elternteil im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Enkel noch, kann die zivilrechtlich in § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB vom Gesetzgeber normierte Vorversterbensfiktion nicht zu einem erbschaftsteuerlichen (Kinder-)Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG führen. Urenkeln steht ein der Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: übrige Personen der Steuerklasse I gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Mit übrigen Personen der Steuerklasse I sind die Personen gemeint, die nicht unter § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG fallen, mithin nicht Ehegatten, Kinder bzw. Kinder verstorbener Kinder oder Kindeskinder (Enkel) sind. Dies gilt sowohl, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind, wie auch wenn Eltern und Großeltern schon verstorben sind.
Bei der Errichtung einer Familienstiftung ist entsprechend der Bestimmung der Steuerklasse auch für den Freibetrag auf den möglichen entferntest Berechtigten abzustellen (R E 15.2 ErbStR 2019, Näheres siehe H E 15.2 ErbStH 2019 und § 15 ErbStG Rdn 13 ff.).
Grundsätzlich wird bzgl. der Höhe der Freibeträge nicht mehr zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Personen unterschieden. Nach Maßgabe des Absatz 2 des § 16 ErbStG ist der betreffende Freibetrag im Fall der beschränkten Steuerpflicht ggf. aber zu mindern; Näheres siehe Rdn 9, 10 und § 2 ErbStG Rdn 40.