Rz. 11
Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Flächen i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG fallen ebenfalls unter den Grundstücksbegriff. Gebäude auf fremdem Grund (§ 70 Abs. 3 BewG), Erbbaurechte (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG) sowie Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG sind gem. §§ 68 Abs. 1 Nr. 3, 70, 157 Abs. 3 BewG als Grundbesitzwerte anzusehen. Ein das Feststellungsverfahren auslösender Rechtserwerb wird regelmäßig nur dann zu bejahen sein, wenn unmittelbar auf das dingliche Recht eingewirkt wird. Allerdings ist auch in Fällen mittelbarer Grundstücksschenkung (zweckgebundene Vermögenszuwendung für einen Grundstückserwerb) eine Bewertung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung reicht es auch aus, wenn der Erblasser einem der Miterben nur einen Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes gegenüber den übrigen Miterben zuwendet. Dies ist der Fall, wenn anstelle der Übertragung des Betriebes inklusive darin enthaltener Flächen ein Vermächtnis des Inhaltes ausgebracht wird, dass der Miterbe ein Übernahmerecht gegenüber den übrigen Miterben hat, wenn er zur Führung des Hofes bereit ist.
Das Erbbaurecht zählt ebenfalls gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG zum gesondert zu bewertenden Grundvermögen. Das belastete Grundstück und die Belastung sind nach § 192 BewG als gesonderte wirtschaftliche Einheiten anzusehen, die auch jeweils gesondert für Erbbaurecht nach § 193 BewG und für das belastete Grundstück nach § 194 BewG zum Zwecke der Bewertung des Grundstückes festzustellen sind. Aus diesem Grund wurden dem Erbbaurechtsberechtigten gesonderte Erklärungspflichten zu den ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen in § 153 Abs. 2 S. 3 und 4 BewG auferlegt. Eine Berücksichtigung der Belastung auf der Besteuerungsebene ist damit ausgeschlossen.
Der Erwerb sonstiger dinglicher Rechte, wie z.B. das Nießbrauchsrecht gem. § 1030 BGB, das Wohnrecht gem. § 1093 BGB oder das Vorkaufsrecht gem. § 1094 BGB, machen bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2008 keine gesonderte Feststellung erforderlich, da sie kein Grundvermögen i.S.d. § 176 BewG darstellen. Bei Bewertungsstichtagen vor dem 1.1.2009 ist der Wert dieser Rechte unter Umständen in die Besteuerung einzubeziehen, wenn gem. § 25 ErbStG in der Fassung des JStG 1997 der Wert des Grundvermögens in Höhe des Kapitalwertes der Belastung zu stunden ist, ein mit einer Grunddienstbarkeit i.S.d. § 1018 BGB zugunsten des Schenkers belastetes Grundstück übertragen wird oder eine Begrenzung des Jahreswertes der Nutzungen nach § 16 BewG vorzunehmen ist. In diesen Fällen kann das Lagefinanzamt im Wege der Amtshilfe für die Erbschaftsteuerstelle tätig werden. Mitwirkungspflichten des Erwerbers über die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, hinaus sind indes nicht anzuerkennen. Inhaltlich an die Mitteilung des Lagefinanzamts gebunden ist die Erbschaftsteuerstelle ebenfalls nicht.
Ist die Last zugunsten eines Dritten bestellt worden, kommt ein Wertabschlag beim belasteten Grundstück im Rahmen des pauschalierten Verfahrens nach § 146 Abs. 2 BewG nicht in Betracht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Kapitalwert der Belastung nur im Rahmen eines Verkehrswertnachweises nach § 146 Abs. 7 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des BewG v. 10.12.2001 bzw. § 138 Abs. 4 BewG berücksichtigt werden. Die doppelte Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit auf der Besteuerungsebene gem. § 10 Abs. 5 ErbStG soll aber wohl ausscheiden. Der BFH schien dies kritisch zu sehen, weil die steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der §§ 10, 12 und 25 ErbStG zu erfolgen habe. Dieser Streit wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008 entschieden. Nach § 198 BewG sind für Erwerbe ab dem 1.1.2009 alle wertbeeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art (wie Grunddienstbarkeiten und persönliche Nutzungsrechte) bei der Ermittlung des Wertes zu berücksichtigen, so dass die Auffassung der Finanzverwaltung jetzt qua Gesetz gilt.
1. Feststellung auch bei Sachleistungsansprüchen
Rz. 12
Wendet der Erblasser oder der Schenker dem Erwerber Geld zweckgebunden für den Erwerb oder teilweisen Erwerb eines Grundstückes (Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung) zu, ist hierin der zivilrechtlichen Sichtweise folgend kein Erwerb des Grundvermögens, sondern lediglich die Verschaffung einer Erwerbsmöglichkeit zu sehen.